Leitsatz

Eine volljährige Tochter, die im Haushalt ihrer Mutter lebte, nahm ihren Vater auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch. Die Klägerin besuchte eine Fachoberschule.

Ihr Vater war in zweiter Ehe verheiratet. Aus dieser Ehe waren zwei in den Jahren 1993 und 1996 geborene Kinder hervorgegangen, denen gegenüber er ebenfalls unterhaltsverpflichtet war.

 

Sachverhalt

Die im Jahre 1987 geborene Klägerin lebte im Haushalt ihrer Mutter und besuchte die Fachoberschule. Sie nahm ihren Vater auf Leistung von Kindesunterhalt in Anspruch. Der Vater war wieder verheiratet. Aus seiner neuen Ehe waren zwei in den Jahren 1993 und 1996 geborene Kinder hervorgegangen.

An die Klägerin leistete er monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 190,00 EUR.

Die Mutter der Klägerin war ebenfalls berufstätig.

Zuletzt war der Beklagte durch Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 2.12.1992 zur Zahlung monatlichen Unterhalts i.H.v. 184,07 EUR ab September 1992 an die Klägerin verurteilt worden.

Mit ihrer im Juni 2005 eingereichten Klage hat die Klägerin rückständigen Kindesunterhalt i.H.v. 465,00 EUR sowie ab Juli 2005 monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. 345,00 EUR geltend gemacht. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat sie ihren Klageantrag dahingehend abgeändert, dass die vorgenannten Unterhaltsbeträge in Abänderung des Urteils vom 2.12.1992 verlangt werden. Unter Abweisung der weitergehenden Klage hat das erstinstanzliche Urteil den Beklagten verurteilt, an die Klägerin in Abänderung des Urteils vom 2.12.1992 monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. 342,00 EUR für Juni 2005 und i.H.v. 345,00 EUR ab Juli 2005 zu zahlen.

Hiergegen wandte sich der Beklagte mit seiner Berufung, in der er u.a. vortrug, dass bei der Quotenbildung vorab seine Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen beiden minderjährigen Kindern zu berücksichtigen seien.

Das Rechtsmittel war überwiegend begründet.

 

Entscheidung

Der Bedarf der seit März 2005 volljährigen Klägerin war nach den zusammengerechneten Einkünften der Kindeseltern zu ermitteln. Aufseiten des Beklagten wurde ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen i.H.v. 2.405,00 EUR, aufseiten der Mutter der Klägerin ein solches i.H.v. 1.612,00 EUR zugrunde gelegt.

Danach ergab sich nach der Berechnung des OLG nach den zusammengerechneten Einkünften der Eltern ein Bedarf der Klägerin nach der Altersstufe IV, Einkommensgruppe 12 der Düsseldorfer Tabelle i.H.v. 622,00 EUR. Hierauf anzurechnen sei das volle Kindergeld, so dass ein Bedarf von monatlich 468,00 EUR bzw. 483,00 EUR verblieb, der von den Eltern der Klägerin anteilig aufzubringen war.

Die gleichrangige Barunterhaltspflicht gegenüber den minderjährigen Kindern des Beklagten aus zweiter Ehe war nach Auffassung des OLG in der Weise zu berücksichtigen, dass der Einsatzbetrag für die Anteilsberechnung desjenigen Elternteils, der Barunterhalt für minderjährige und privilegierte volljährige Kinder zu erbringen hat, im Verhältnis des Bedarfs aller unterhaltsberechtigten Kinder zu dem für die Anteilsberechnung insgesamt zur Verfügung stehenden Einkommen aufgeteilt werde (BGH FamRZ 2002, 818; OLG Saarbrücken, Urt. v. 19.10.2005 - 9 UF 69/05; OLG Koblenz FamRZ 2004, 839; Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, 5. Aufl., Teil V, Rz. 168; FA-FamR/Gerhardt, 5. Aufl., Kap 6, Rz. 159, 160b).

Die Ermittlung der Haftungsquote sei dann in der Weise vorzunehmen, dass aufseiten des Beklagten in die Anteilsberechnung nur der prozentuale Anteil seines - nach Abzug des Selbstbehalts verbleibenden - Einkommens eingestellt werde, der dem Anteil des auf die Klägerin entfallenden Bedarfs am Gesamtunterhalt aller gleichrangiger Kinder entspreche.

 

Link zur Entscheidung

Saarländisches OLG, Urteil vom 16.06.2006, 6 UF 105/05

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