Leitsatz
Das OLG Koblenz hat sich in dieser Entscheidung damit auseinandergesetzt, wie beim nachehelichen Unterhalt mit erhöhten Versorgungsbezügen der unterhaltsberechtigten Ehefrau aufgrund der Durchführung des Versorgungsausgleichs umzugehen ist.
Sachverhalt
Das AG hatte die Ehe der Beteiligten geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt und den Antrag der Ehefrau auf Zahlung nachehelichen Ehegattenunterhalts abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, bei Fortbestand der Ehe wäre der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt worden, deshalb entständen die höheren Renteneinkünfte der Ehefrau erst infolge der Scheidung. Die Einkünfte aus der Durchführung des Versorgungsausgleichs seien deshalb im Wege der Anrechnungsmethode zu berücksichtigen; danach verbleibe kein Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt.
Das Erwerbseinkommen des Ehemannes betrug bei Rechtskraft der Scheidung abzüglich eines Erwerbstätigenbonus monatlich 3.103,70 EUR. Die Ehefrau hatte bis zur Scheidung ein monatliches Einkommen von 1.474,43 EUR aus Altersrente, Zinseinkünften und mietfreiem Wohnen.
Auf dieser Grundlage ermittelte das AG im Wege der Halbteilung der Gesamteinkünfte einen Bedarf der Ehefrau nach den ehelichen Lebensverhältnissen von 2.289,00 EUR. Hierauf rechnete es das Einkommen der Ehefrau von monatlich rund 2.281,00 EUR an, wobei sich einerseits ihre Altersrente gegenüber dem zuvor beim Bedarf berücksichtigten Betrag aufgrund des Versorgungsausgleichs zugunsten des Mannes um 211,19 EUR vermindert hat, während sie andererseits aus dem Versorgungsausgleich eine neue Rente von monatlich 1.018,05 EUR bezog. Die durch den Versorgungsausgleich erhöhten Renteneinkünfte der Ehefrau hat das AG nicht als eheprägend angesehen und demzufolge nach der Anrechnungsmethode allein bei der Bedarfsdeckung berücksichtigt.
Hiergegen wandte sich die Ehefrau mit der Beschwerde, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag in voller Höhe weiterverfolgte. Sie machte geltend, dass ihr volles Renteneinkommen einschließlich der Anteile aus dem Versorgungsausgleich bei der Ermittlung des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen zugrunde zu legen sei.
Das Rechtsmittel führte nur zu einem geringen Erfolg insoweit, als der Ehemann zur Leistung nachehelichen Unterhalts für die Zeit vom 15.3. bis zum 16.4.2011, somit nur einen Monat, verpflichtet wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde zurückgewiesen.
Entscheidung
Das OLG bejahte grundsätzlich einen Anspruch der Ehefrau auf nachehelichen Unterhalt. Der Anspruch bestehe aber nur, solange sie sich mit ihren eigenen Einkünften nicht selbst unterhalten könne. Dies sei ab dem 17.4.2011 mit Beginn der Leistungen nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz nicht mehr der Fall. Ab diesem Zeitpunkt sei die Ehefrau in der Lage, mit ihren erhöhten Einkünften aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich ihren eheangemessenen Bedarf selbst zu decken. Daran ändere sich auch nichts nach der Kürzung ihrer eigenen Altersrente ab dem 1.5.2011 infolge des Versorgungsausgleichs.
Die gegenüber der Zeit vor Rechtskraft der Ehescheidung erhöhten Versorgungsbezüge der Ehefrau seien allein aufgrund der Durchführung des Versorgungsausgleichs entstanden und beruhten somit auf der Ehescheidung. Ein Bezug zu den ehelichen Lebensverhältnissen bestehe nicht, da diese Entwicklung bei Fortbestand der Ehe deren Verhältnisse nicht hätte prägen können. Dies widerspreche auch nicht der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2002, 88 ff.), wonach Altersrenten als Surrogatseinkommen grundsätzlich in die Bedarfsberechnung einzubeziehen seien, und zwar insgesamt, ohne Unterscheidung danach, dass sie teilweise aus eigenen vorehelichen Anwartschaften, teilweise auf dem infolge der Scheidung durchgeführten Versorgungsausgleich beruhten. In den vom BGH entschiedenen Fällen seien jeweils beide Ehegatten bereits Versorgungsempfänger gewesen; diese Einkommenssituation unterscheide sich nicht von derjenigen, die auch bei Fortdauer der Ehe eingetreten wäre. Den Eheleuten stehe in diesen Fällen nach der Scheidung und Durchführung des Versorgungsausgleichs kein höheres Gesamteinkommen zur Verfügung als während der Ehe.
Hierin unterscheide sich der vorliegende Fall, bei dem neben ungekürzten Erwerbseinkommen des Ehemannes ein Teil von dessen Rente, die er bei Fortdauer der Ehe erst bei Erreichen der Altersgrenze erhalten hätte, aufgrund des Versorgungsausgleichs an die Ehefrau ausgezahlt werde und somit das Gesamteinkommen der Eheleute in einem Umfang erhöhe, wie es ohne Scheidung nicht der Fall gewesen wäre.
Hinweis
Im Hinblick auf eine abweichende Entscheidung des OLG Dresden (FamRZ 2010, 649) hat das OLG die Rechtsbeschwerde zugelassen, die jedoch nicht eingelegt worden ist, so dass nach wie vor eine höchstrichterliche Klärung der Streitfrage, wie Renteneinkünfte des Unterhaltsberechtigten aus dem Versorgungsausgleich beim Bedarf zu berücksichtigen sind, wenn der Pflichtige noch keine Rente bezieht, nach wie vor aussteht.
Die Überlegung, dass als Folge des...