Leitsatz
Zwischen rechtskräftig geschiedenen Eheleuten wurde auf Antrag der geschiedenen Ehefrau der schuldrechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt. Erstinstanzlich wurde dem Antrag der Ehefrau auf Zahlung einer Ausgleichsrente i.H.v. 273,13 EUR entsprochen. Hiergegen wandte sich der geschiedene Ehemann mit der Begründung, ihm bleibe von den während der Ehezeit erwirtschafteten Versorgungsanrechten weniger als der Antragstellerin, weil er aus der gesamten Bruttobetriebsrente Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Sterbekasse erbringen müsse, während seine geschiedene Ehefrau die Ausgleichsrente in vollem Umfang behalten dürfe. Im Rahmen der Billigkeitsprüfung sei daher eine Korrektur vorzunehmen, zumal auch ansonsten die Vermögensverhältnisse der Parteien gleichwertig seien.
Er legte Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung ein, die letztendlich nur zu einem geringen Erfolg führte.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG kam eine Kürzung des Anspruchs der Antragstellerin auf Zahlung der Ausgleichsrente im Hinblick auf die vom Antragsgegner auch künftig aus der gesamten Betriebsrente zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge nach § 1587h Nr. 1 BGB nicht in Betracht.
Bei der Bemessung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente sei - wie im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich - vom Bruttobetrag der Rente des Ausgleichspflichtigen auszugehen. Nach Ehezeitende eingetretene Veränderungen, insbesondere Rentensteigerungen, seien zu berücksichtigen.
Der Antragsgegner sei zur Zahlung einer monatlichen Ausgleichsrente verpflichtet und habe auf entsprechenden Antrag in Höhe dieses Betrages seine Betriebsrentenansprüche an die Antragstellerin abzutreten.
Eine Kürzung der Ausgleichsrente sei nicht vorzunehmen. Dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich sei in der Regel auch dann die Bruttobetriebsrente zugrunde zu legen, wenn der Ausgleichspflichtige nach den sozialrechtlichen Regelungen auf den Ausgleichsbetrag weiterhin Versicherungsbeiträge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe des vollen Beitragssatzes zahlen müsse, während die dem Ausgleichsberechtigten im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zugeflossene Ausgleichsrente bei der Bemessung der von ihm zu zahlenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge unberücksichtigt bleibe.
Nur bei evidenten und unter Berücksichtigung der gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien nicht mehr hinnehmbaren Verstößen gegen den Halbteilungsgrundsatz könne dieser einseitigen Mehrbelastung des Ausgleichspflichtigen durch Anwendung des § 1587h Nr. 1 BGB begegnet werden (BGH FamRZ 2005, 1963; 2006, 323; 2007, 121 und 1547). Die Voraussetzungen hierfür seien im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Link zur Entscheidung
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.12.2007, 2 UF 182/07