Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich
Leitsatz (amtlich)
Allein der Umstand, dass dem Ausgleichspflichtigen nach Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nur noch Alterseinkünfte bleiben, die den nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu belassenden Selbstbehalts nur unwesentlich übersteigen, rechtfertigt keine Kürzung der Ausgleichsrente im Hinblick auf die aus der Betriebsrente zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge, wenn sich die Alterseinkünfte des Ausgleichsberechtigten nicht deutlich günstiger darstellen.
Normenkette
BGB §§ 1587b, 1587h; VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
AG Neustadt an der Weinstraße (Beschluss vom 02.08.2007; Aktenzeichen 1 F 145/07) |
Tenor
I. Auf die befristete Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - FamG - Neustadt an der Weinstraße vom 2.8.2007 teilweise geändert und insgesamt neu gefasst:
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zum Ausgleich seiner betrieblichen Altersversorgung bei der Firma B. eine schuldrechtliche Ausgleichsrente i.H.v.
a) 273,13 EUR für Juni 20007 und
b) monatlich 272,88 EUR ab Juli 2007 zu zahlen.
Die künftig fällig werdenden Ausgleichsrenten sind jeweils im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats zu zahlen.
2. Der Antragsgegner hat seine Betriebsrentenansprüche ggü. der Fa. B. in dem in Ziff. 1 genannten Umfang für die Zeit ab 1.1.2008 an die Antragstellerin abzutreten.
II. Die weitergehende befristete Beschwerde wird zurückgewiesen.
III. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges verbleibt es beim Kostenausspruch im angefochtenen Beschluss.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
IV. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
V. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die am ... geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den dem Antragsgegner am 21.4.1998 zugestellten Antrag durch Urteil des AG - FamG - Neustadt an der Weinstraße vom 20.12.2000 (Az.: 1 F 86/00) geschieden.
Im Rahmen des Scheidungsverbundes wurde der Versorgungsausgleich dahingehend durchgeführt, dass vom Versorgungskonto des Antragsgegners Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. monatlich 846,09 DM (zum Ausgleich der Wertdifferenz der beiderseitigen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung) und 86,80 DM (zum Teilausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Antragsgegners bei der Firma B.), jeweils bezogen auf den 31.3.1998, auf das Versorgungskonto der Antragstellerin übertragen worden sind. Der Ausgleich der verbleibenden Anwartschaften des Antragsgegners auf Betriebsrente wurde dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.
Der Antragsgegner erhält bereits seit 1.6.1999 Rente. Die Antragstellerin bezieht seit 1.10.2002 Altersrente für Frauen (Rentenbescheid vom 23.10.2002 - Bl. 22 ff. d.A.).
Mit dem Antragsgegner am 30.5.2007 zugestellten Antrag begehrt die Antragstellerin die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bezüglich der Betriebsrente.
Das FamG hat den Antragsgegner zur Zahlung einer monatlichen Ausgleichsrente i.H.v. 273,13 EUR seit 1.6.2007 sowie zur Abtretung seiner Rentenansprüche ggü. der Versorgungsträgerin in Höhe des Ausgleichsbetrages an die Antragstellerin verpflichtet.
Mit seiner hiergegen eingelegten befristeten Beschwerde erstrebt der Antragsteller eine Reduzierung der Ausgleichsverpflichtung.
Die Berechnungsweise des FamG trage dem Gedanken einer versorgungsrechtlichen Gleichstellung der Parteien für die Ehezeit nicht hinreichend Rechnung. Ihm bleibe von den während der Ehezeit erwirtschafteten Versorgungsanrechten weniger als der Antragstellerin, weil er aus der gesamten Bruttobetriebsrente Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Sterbekasse erbringen müsse, während die Antragstellerin die Ausgleichsrente in vollem Umfang behalten dürfe. Im Rahmen der Billigkeitsprüfung müsse der an die Antragstellerin zu zahlende Ausgleichsbetrag daher entsprechend korrigiert werden, zumal auch ansonsten die Vermögensverhältnisse der Parteien gleichwertig seien.
Die Antragstellerin tritt einer Kürzung der vom Antragsgegner an sie zu zahlenden Ausgleichsrente entgegen. Das FamG sei bei seiner Berechnung zutreffend von den Bruttobeträgen der schuldrechtlich auszugleichenden Betriebsrente des Antragsgegners ausgegangen. Dem Umstand, dass der Antragsgegner weiterhin Sozialversicherungsbeiträge aus der gesamten betrieblichen Altersversorgung zu zahlen habe, könne nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur im Ausnahmefall durch Kürzung der Ausgleichsrente Rechnung getragen werden. Ein solcher Ausnahmefall sei vorliegend nicht gegeben, da die ungekürzte Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs weder zu einer Gefährdung des angemessenen Unterhaltes des Antragsgegners führe noch zu deutlich günstigeren wirtschaftlichen Verhältnisse auf ihrer Seite.
II. Die befristete Beschwerde des An...