Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich
Leitsatz (amtlich)
Kann der Ausgleichspflichtige nach Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs seinen angemessenen Unterhalt aus den im verbleibenden Alterseinkünften bestreiten und lebt der Ausgleichsberechtigte nicht in deutlich günstigeren wirtschaftlichen Verhältnissen, so kommt eine Kürzung der Ausgleichsrente im Hinblick auf die aus der Betriebsrente zu entrichtenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nicht in Betracht.
Normenkette
BGB §§ 1587b, 1587h; VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
AG Bad Dürkheim (Aktenzeichen 1 F 98/01) |
Tenor
I. Auf die befristete Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) wird das angefochtene Verbundurteil in seiner Ziff. 2 (Regelung des Versorgungsausgleichs) teilweise geändert und insgesamt neu gefasst:
1. Vom Versicherungskonto des Antragstellers Nr. ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin werden auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin Nr. ... beim selben Versorgungsträger Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. monatlich 428,89 EUR, bezogen auf den 31.5.2001, übertragen.
2. Zum Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Antragstellers bei der Firma J ... werden vom vorgenannten Versicherungskonto des Antragstellers Nr. ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin auf das vorgenannte Versicherungskonto der Antragsgegnerin Nr. ... beim selben Versorgungsträger weitere Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. monatlich 45,81 EUR, bezogen auf den 31.5.2001, übertragen.
3. Die Monatsbeträge der nach Ziff. 1 und 2 zu übertragenden Rentenanwartschaften sind in Entgeltpunkte umzurechnen.
4. Zum weiteren Ausgleich seiner betrieblichen Altersversorgung bei der Firma J. wird der Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Ehescheidung (11.4.2006) eine monatliche Ausgleichsrente i.H.v. 903,26 EUR, zukünftig zahlbar jeweils im voraus bis zum 3. eines jeden Monats, zu zahlen.
II. Die befristete Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
III. Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es beim Kostenausspruch im angefochtenen Verbundurteil.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Antragsteller ¾ und die Antragsgegnerin ¼ zu tragen.
IV. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
V. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die am ... geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den der Antragsgegnerin am 22.6.2001 zugestellten Antrag durch das (insoweit nicht angefochtene) Verbundurteil des AG - FamG - Bad Dürkheim vom 29.11.2005 geschieden. Die Parteien lebten seit 30.8.1992 getrennt; in der Folgezeit unternommene Versöhnungsversuche blieben ohne Erfolg. Der Scheidungsausspruch ist seit dem ... rechtskräftig.
Beide Parteien beziehen seit 1.1.2006 (Antragsgegnerin) bzw. 1.2.2006 (Antragsteller) Altersrente.
Das FamG hat den Versorgungsausgleich durchgeführt und dabei wegen der langen Trennungszeit der Parteien die Versorgungsanwartschaften, die die Ehegatten in der Zeit vom 1.1.1996 bis zum Ehezeitende gem. § 1587 Abs. 2 BGB, mithin bis zum 31.5.2001, erworben haben, in Anwendung der Härtefallregelung des § 1587c Nr. 1 BGB vom Versorgungsausgleich ausgenommen.
Gegen diese Ausgleichsentscheidung haben sowohl der Antragsteller als auch die weitere Beteiligte zu 1) Rechtsmittel eingelegt.
Die weitere Beteiligte zu 1) weist darauf hin, dass infolge des zwischenzeitlich eingetretenen Rentenbezugs beider Ehegatten die Ehezeitanteile der gesetzlichen Renten aus der gezahlten Vollrente zu errechnen sind. Die Versorgungsträgerin hat für beide Ehegatten neue Auskünfte auf dieser Grundlage erstellt und dabei auch Berechnungen unter Ausklammerung der vom FamG aus dem Versorgungsausgleich herausgenommenen Zeit vom 1.1.1996 bis 31.5.2001 vorgenommen.
Der Antragsteller ist der Ansicht, der zugunsten der Antragsgegnerin ermittelte Ausgleichsbetrag seiner betrieblichen Altersversorgung müsse zur Vermeidung eines Verstoßes gegen den Halbteilungsgrundsatz mit Rücksicht auf die von ihm auch auf den Ausgleichsbetrag zu entrichtenden Einkommenssteuer nebst Solidaritätsbeitrag sowie der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Anwendung von § 1587h BGB weiter gekürzt werden.
Die Antragsgegnerin tritt einer weiteren Kürzung der vom Antragsteller an sie zu zahlenden Ausgleichsrente entgegen. Das FamG habe bereits im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung den Versorgungsausgleich zu ihrem Nachteil teilweise ausgeschlossen. Eine nochmalige Kürzung sei daher nicht gerechtfertigt, zumal der Antragsteller nach Durchführung des Versorgungsausgleichs nach den Feststellungen des FamG noch über ausreichende Mittel zur Deckung seines Lebensbedarfes verfüge.
Der Senat hat die beteiligten Ehegatten persönlich angehört.
Zur Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Verbundurteil sowie ...