Leitsatz

Das AG hatte den Streitwert für das Ehescheidungsverfahren auf 43.376,00 EUR festgesetzt. Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Antragstellervertreters mit dem Ziel der Erhöhung des Streitwerts auf 45.948,00 EUR. Zur Begründung trug er vor, das Erstgericht hätte bei der Berechnung des Einkommens und des Vermögens der Parteien einen Freibetrag lediglich für ein Kind in Abzug bringen dürfen. Der Streitwert für den Versorgungsausgleich belaufe sich auf 1.000,00 EUR. Das Erstgericht hat der Beschwerde insoweit abgeholfen, als es den Streitwert für den Versorgungsausgleich auf 1.000,00 EUR und folglich für das Verfahren auf 43.698,00 EUR festgesetzt hat. Im Übrigen hat es der Beschwerde nicht abgeholfen.

Auch das OLG hielt sie - soweit ihr nicht erstinstanzlich bereits abgeholfen worden war - für unbegründet.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Auch das OLG hielt die Beschwerde für nicht begründet. Sowohl vom streitwertbestimmenden Einkommen als auch vom Vermögen der Parteien seien Freibeträge für zwei Kinder, damit vom Nettoeinkommen der Parteien insgesamt 500,00 EUR und vom Vermögen der Parteien - neben dem Abzug von 60.000,00 EUR pro Partei - für zwei Kinder jeweils 30.000,00 EUR in Abzug zu bringen.

Nach § 48 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 GKG sei der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Einkommensverhältnisse der Parteien durch das Gericht nach Ermessen zu bestimmen. Nach ständiger Rechtsprechung der Familiensenate des OLG München sei vom Einkommen der Parteien i.S.v. § 48 Abs. 3 i.V.m. § 48 Abs. 2 S. 1 GKG ein pauschaler Abzug von 250,00 EUR pro Kind vorzunehmen. Unstreitig sei der Antragsteller zwei Kindern ggü. unterhaltspflichtig. Eine Beschränkung des Abzugs auf gemeinsame Kinder der Parteien sei nicht vorzunehmen. Abzustellen sei vielmehr auf die Unterhaltspflicht der Parteien. Den unterhaltsberechtigten ehelichen seien nicht eheliche Kinder gleichzustellen, weil auch durch die diesbezüglichen Unterhaltsbelastungen das den Ehegatten zur Verfügung stehende Nettoeinkommen geschmälert werde (Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rz. 1283; OLG München, JurBüro 1979, 1242).

 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 31.03.2009, 4 WF 36/09

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