Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung von unterhaltsberechtigten Kindern bei Streitwertermittlung
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Streitwertermittlung ist bei der Ermittlung des Nettoeinkommens der Eheleute ein Pauschbetrag für jedes unterhaltsberechtigte Kind abzuziehen, auch soweit das Kind kein gemeinsames ist.
Normenkette
GKG § 48 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1
Verfahrensgang
AG Lindau (Bodensee) (Beschluss vom 20.11.2008; Aktenzeichen 1 F 288/04) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellervertreters gegen den Beschluss des AG Lindau vom 20.11.2008 i.d.F. des (Nicht-) Abhilfebeschlusses des AG Lindau vom 12.1.2009 wird zurückgewiesen.
Gründe
Das AG Lindau (Bodensee) hat mit Beschluss vom 20.11.2008 den Streitwert für das Verfahren auf 43.376 EUR festgesetzt. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellervertreters, mit der er erreichen will, dass der Streitwert auf 45.948 EUR festgesetzt wird. Zur Begründung trägt er vor, das Erstgericht hätte bei der Berechnung des Einkommens und des Vermögens der Parteien einen Freibetrag lediglich für 1 Kind in Abzug bringen dürfen. Der Streitwert für den Versorgungsausgleich belaufe sich auf 1.000 EUR. Das Erstgericht hat der Beschwerde insoweit mit Beschluss vom 12.1.2009 abgeholfen, als es den Streitwert für den Versorgungsausgleich auf 1.000 EUR und folglich für das Verfahren auf 43.698 EUR festgesetzt hat. Im Übrigen hat es der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die zulässige Beschwerde ist, soweit ihr das AG nicht abgeholfen hat, nicht begründet.
Die Beschwerde ist nach § 68 Abs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG zulässig. Rechtsanwalt Gockel kann aus eigenem Recht (§ 32 Abs. 2 RVG) Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss einlegen.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Sowohl vom streitwertbestimmenden Einkommen als auch vom Vermögen der Parteien sind Freibeträge für 2 Kinder, damit vom Nettoeinkommen der Parteien insgesamt 500 EUR und vom Vermögen der Parteien - neben dem Abzug von 60.000 EUR pro Partei - für zwei Kinder jeweils 30.000 EUR in Abzug zu bringen.
Nach § 48 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 GKG ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insb. des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Einkommensverhältnisse der Parteien, durch das Gericht nach Ermessen zu bestimmen. Nach ständiger Rechtsprechung der Familiensenate des OLG München ist vom Einkommen der Parteien i.S.v. § 48 Abs. 3 i.V.m. § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG ein pauschaler Abzug von 250 EUR pro Kind vorzunehmen. Unstreitig ist der Antragsteller zwei Kindern ggü. unterhaltspflichtig. Eine Beschränkung des Abzugs auf gemeinsame Kinder der Parteien ist nicht vorzunehmen. Abzustellen ist auf die Unterhaltspflicht der Parteien. Den unterhaltsberechtigten ehelichen sind nicht eheliche Kinder gleichzustellen, weil auch die diesbezüglichen Unterhaltsbelastungen das den Ehegatten zur Verfügung stehende Nettoeinkommen schmälern (Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rz. 1283; OLG München, JurBüro 1979, 1242).
Auch bei den vom Vermögen abzuziehenden Freibeträgen wird weitgehend auf die Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder abgestellt (Schneider/Herget, a.a.O., Rz. 1330; OLG Nürnberg, FamRZ 1986, 194 und JurBüro 1989, 1723; OLG Düsseldorf, JurBüro 1984, 1242). Dahinstehen kann, ob steuerrechtlich ein Kinderfreibetrag nur für 1 Kind zu berücksichtigen ist. Das Vermögen des Antragstellers hat für jedes erbberechtigte Kind bereits einen gewissen wirtschaftlichen Wert. Daher ist es gerechtfertigt, ein Kind auch dann über einen Freibetrag zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen für eine steuerliche Gesamtveranlagung fehlen, da jedes Kind letztlich durch die Scheidungskosten mittelbar belastet wird (OLG München, JurBüro 1992, 349).
Auch die vom AG im Übrigen vorgenommene Berechnung des Streitwerts begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten (§ 68 Abs. 3 GKG).
Fundstellen
Haufe-Index 2301741 |
FamRZ 2009, 1703 |