Leitsatz
Die Parteien hatten sich in zweiter Instanz geeinigt und einen Vergleich hierüber protokolliert. Hinsichtlich der Kosten verständigten sie sich darauf, dass die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen - mit Ausnahme der Kosten des Vergleichs, die gegeneinander aufgehoben wurden - im Verhältnis 2/3 zu Lasten der Klägerin und 1/3 zu Lasten des Beklagten verteilt wurden. Die nachfolgend von dem AG vorgenommene Kostenausgleichung betraf nur die Kosten erster Instanz, für die der Beklagte aufgrund einer einstweiligen Anordnung einen Prozesskostenvorschuss von 2.547,72 EU zu zahlen hatte.
Das AG hat von dem Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten den gezahlten Prozesskostenvorschuss abgesetzt und nach Quotelung der erstinstanzlich angefallenen Kosten entsprechend der Kostengrundentscheidung einen von der Klägerin an den Beklagten zu erstattenden Betrag von 558,27 EUR festgesetzt. Die Geltendmachung des Prozesskostenvorschusses im Kostenfestsetzungsverfahren sei grundsätzlich ausgeschlossen. Eine ausnahmsweise Berücksichtigung aufgrund unstreitiger Zahlung scheitere vorliegend bereits an der Quotelung.
Gegen diesen Beschluss wandte sich der Beklagte und vertrat die Auffassung, der Prozesskostenvorschuss gehöre zu den Kosten des Rechtsstreits, mit denen er den gegen ihn geführten Prozess habe finanzieren müssen. Die Zahlung sei unstreitig erfolgt und daher in die Kostenausgleichung einzustellen.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Die Beschwerde des Beklagten hatte keinen Erfolg.
Nach einhelliger Auffassung komme die Anrechnung der Zahlung des auf die materiell-rechtliche Unterhaltsverpflichtung gegründeten Prozesskostenvorschusses im rein formellen Kostenfestsetzungsverfahren nur dann in Betracht, wenn über die Zahlung des Prozesskostenvorschusses unter den Parteien kein Streit bestehe. Dennoch könne dahinstehen, ob die Klägerin den Prozesskostenvorschuss im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgreich beigetrieben habe.
Es sein kein Fall gegeben, in denen der unstreitig gezahlte Prozesskostenvorschuss voll auf den Erstattungsbetrag des Vorschussempfängers (hier der Klägerin) zu verrechnen sei, da der Vorschussgeber (hier der Beklagte) nach der Kostengrundentscheidung nicht die gesamten Prozesskosten zu tragen habe.
Nur wenn er die gesamten Kosten zu tragen habe, sei seine unstreitige Zahlung auf den Erstattungsbetrag des Vorschussempfängers anzurechnen, da er sonst den Betrag zweimal zahlen müsse.
Seien nämlich die Kosten anteilig zu tragen, komme es darauf an, ob die von dem Vorschussempfänger zu tragenden Kosten höher seien, als der von dem Vorschussgeber zu zahlende Betrag. Seien sie höher, dürfe selbst der gezahlte Prozesskostenvorschuss nicht berücksichtigt werden. Denn mit der Zahlung habe der Vorschussgeber seine Unterhaltspflicht erfüllt und die Frage, ob ihm ein Rückforderungsrecht zustehe, sei eine materiell-rechtliche Frage, die nicht im formalisierten Kostenfestsetzungsverfahren, sondern in einem eigenen Rechtsstreit zu klären sei.
Vorliegend seien die von der Klägerin zu tragenden Kosten höher als der dem Beklagten im Prozesskostenvorschussverfahren aufgegebene Zahlbetrag, so dass sich die Frage der Verrechnung eines Vorschusses gar nicht erst stelle.
Ob dem Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung des nach § 1360a BGB zurecht geleisteten Prozesskostenvorschusses zustehe, sei einem gesonderten Erkenntnisverfahren vorbehalten und beurteile sich unter Berücksichtigung des Vorschusscharakters der Leistung ausschließlich nach unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten sowie danach, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen für den Anspruch nicht mehr gegeben seien.
Link zur Entscheidung
OLG Köln, Beschluss vom 04.10.2005, 26 WF 125/05