Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung von unterhaltsrechtlichen Prozesskostenvorschusszahlungen im Kostenfestsetzungsverfahren
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein unstreitig gezahlter Prozesskostenvorschuss ist im Kostenfestsetzungsverfahren nur dann zu berücksichtigen, wenn die von dem Empfänger des Vorschusses anteilig zu tragenden Kosten niedriger sind als der von dem Vorschusszahler gezahlte Betrag.
2. Ob ein Anspruch auf Rückzahlung des nach § 1360a BGB geleisteten Prozesskostenvorschusses besteht, ist in einem gesonderten Erkenntnisverfahren nach unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten zu klären.
Normenkette
BGB § 1360; ZPO § 104
Verfahrensgang
AG Düren (Beschluss vom 18.05.2005; Aktenzeichen 22 F 398/03) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des AG - FamG - Düren vom 18.5.2005 (22 F 398/03) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Gründe
I. Der Beklagte wendet sich gegen die von dem AG vorgenommene Kostenausgleichung auf der Grundlage des von den Parteien vor dem Senat geschlossenen Vergleichs vom 30.3.2005, wonach die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen - mit Ausnahme der Kosten des Vergleichs, die gegeneinander aufgehoben wurden - im Verhältnis 2/3 zu Lasten der Klägerin und 1/3 zu Lasten des Beklagten verteilt wurden. Die Kostenausgleichung betrifft nur die Kosten erster Instanz, für die der Beklagte aufgrund einer einstweiligen Anordnung des AG - FamG - Düren vom 27.2.2005 (AG Düren v. 27.2.2005 - 22 F 308/03) einen Prozesskostenvorschuss von 2.547,72 EUR zu zahlen hatte.
Das AG hat von dem Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten den gezahlten Prozesskostenvorschuss abgesetzt und nach Quotelung der erstinstanzlich angefallenen Kosten entsprechend der Kostengrundentscheidung einen von der Klägerin an den Beklagten zu erstattenden Betrag von 558,27 EUR festgesetzt. Die Geltendmachung des Prozesskostenvorschusses im Kostenfestsetzungsverfahren sei grundsätzlich ausgeschlossen. Eine ausnahmsweise Berücksichtigung aufgrund unstreitiger Zahlung scheitere vorliegend bereits an der Quotelung.
Der Beklagte wendet sich gegen diesen Beschluss, weil er meint, der Prozesskostenvorschuss gehöre zu den Kosten des Rechtsstreits, mit denen er den gegen ihn geführten Prozess habe finanzieren müssen. Die Zahlung sei unstreitig erfolgt und daher in die Kostenausgleichung einzustellen.
II. Die nach § 104 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 567 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Nach einhelliger Auffassung kommt die Anrechnung der Zahlung des auf die materiell-rechtliche Unterhaltsverpflichtung gegründeten Prozesskostenvorschusses im rein formellen Kostenfestsetzungsverfahren nur dann überhaupt in Betracht, wenn über die Zahlung des Prozesskostenvorschusses unter den Parteien kein Streit besteht. Dennoch kann hier dahin stehen, ob die Klägerin den Prozesskostenvorschuss im Weg der Zwangsvollstreckung erfolgreich beigetrieben hat.
Denn einer der Fälle, in denen der unstreitig gezahlte Prozesskostenvorschuss voll auf den Erstattungsbetrag des Vorschussempfängers (hier Klägerin) zu verrechnen ist, ist erkennbar deshalb nicht gegeben, weil der Vorschussgeber (hier Beklagter) nach der Kostengrundentscheidung nicht die gesamtem Prozesskosen zu tragen hat.
Hat er sie zu tragen, ist seine unstreitige Zahlung von Prozesskostenvorschuss auf den Erstattungsbetrag des Vorschussempfängers anzurechnen, weil er sonst den Betrag zweimal zahlen müsste.
Zwar ist auch die Auffassung des AG nicht unumstritten, dass bei einer Quotelung der Kosten jegliche Anrechnung eines gezahlten Prozesskostenvorschusses zu unterbleiben hat (so zwar OLG Düsseldorf FamRZ 2002, 1034). Der Meinungsstreit darüber, ob und in welcher Weise selbst unstreitig gezahlte Prozesskostenvorschüsse in der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen sind, betrifft aber wiederum nur andere Konstellationen als vorliegend gegeben (Musielak/Wolst, ZPO, 4. Aufl., § 104 Rz. 10).
Sind nämlich die Kosten anteilig zu tragen, kommt es darauf an, ob die von dem Vorschussempfänger (hier der Klägerin) zu tragenden Kosten höher sind, als der von dem Vorschussgeber (hier dem Beklagten) bezahlte Betrag. Sind sie höher, darf selbst der gezahlte Prozesskostenvorschuss nicht berücksichtigt werden. Denn mit der Zahlung hat der Vorschussgeber seine Unterhaltspflicht erfüllt und die Frage, ob ihm ein Rückforderungsanspruch zusteht, ist eine materiell rechtliche Frage, die nicht im formalisierten Kostenfestsetzungsverfahren, sondern in einem eigenen Rechtsstreit zu klären ist (Musielak/Wolst, ZPO, 4. Aufl., § 104 Rz. 10).
Nur wenn der bezahlte Vorschuss höher als der von dem Vorschussempfänger zu tragende Gesamtkostenanteil ist, kommt es auf eine Entscheidung innerhalb der zu der Frage einer Berücksichtigung des Prozesskostenvorschusses vertretenen verschiedenen Meinungen überhaupt an (Musielak/Wolst, ZPO, 4. Aufl., § 104 Rz. 10; Zöller/Herg...