Gegen den Bescheid über eine nicht bestandene Abschlussprüfung steht der Rechtsweg offen und zwar unabhängig davon, ob es sich um den ersten Versuch oder um die erste oder zweite Wiederholungsprüfung handelte. Nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren ist normalerweise die verwaltungsrechtliche Verpflichtungsklage die einschlägige Klageart. Richtig kann auch sein, von vornherein eine "Bescheidungsklage" zu erheben, bei der es nur darum geht, dass beispielsweise eine einzelne Prüfungsleistung falsch bewertet wurde und der Prüfungsausschuss bzw. die zuständige Stelle selbst entscheiden muss, ob dies zu einer Änderung der Gesamtnote führt. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO bildet hierfür die Grundlage. Der entsprechende Absatz lautet:
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Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. |
Ob der Antrag Erfolg hat, hängt natürlich davon ab, ob das Verfahren oder die Bewertung tatsächlich fehlerhaft war. War das Verfahren fehlerhaft, etwa, weil ein Prüfer nicht hätte prüfen dürfen oder weil die Konzentration des Prüflings fortwährend durch Baulärm gestört war, wird häufig nur in Betracht kommen, dass das Verwaltungsgericht die zuständige Stelle verpflichtet, die Prüfung zu wiederholen.
In anderen Fällen kann das Gericht meist selbst bei Feststellung eines Fehlers der Prüfenden die Note nicht selbst festsetzen, es sei denn, es geht um einen Rechenfehler des Prüfungsausschusses beim Addieren der erreichten Punkte oder wenn sonst das Ergebnis der Prüfung nach Behebung des in der Prüfung gemachten Fehlers klar ist. Meist wird allerdings das Gericht bei einer erfolgreichen Klage nur die zuständige Stelle verpflichten können, den Prüfling neu zu bescheiden. Denn die Leistung in der Prüfung selbst unterliegt zwar grundsätzlich der richterlichen Kontrolle. Allerdings muss das Gericht "prüfungsspezifische Wertungen" des Prüfungsausschusses akzeptieren.
Gerichtliche Überprüfung von Prüfungsentscheidungen
Das VG Würzburg führt zusammenfassend aus:
Zitat
Bei der gerichtlichen Überprüfung von Prüfungsentscheidungen gilt dabei ein besonderer Prüfungsmaßstab. Prüfungsentscheidungen sind höchstpersönliche Werturteile, die – soweit sie prüfungsspezifische Wertungen enthalten – nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegen. Bei prüfungsspezifischen Wertungen verbleibt den Prüfern ein Entscheidungsspielraum, dessen gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, zu überprüfen, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob die Prüfungsbehörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat, sich von fachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung einer Prüfungsentscheidung kann jedoch aus Gründen der Chancengleichheit nicht in den prüfungsspezifischen Bezugs- und Vergleichsrahmen eingreifen. Denn die Bewertung kann nur auf der Grundlage komplexer Erwägungen vorgenommen werden, die in einem Bezugssystem eingeordnet sind, das durch die persönlichen Erfahrungen der Prüfer bei vergleichbaren Prüfungen beeinflusst wird und die sich im Verwaltungsstreitverfahren des Prüflings nicht ohne Weiteres isoliert, d. h. losgelöst vom Vergleichsrahmen der Prüfung, nachvollziehen lassen. Hierzu gehören zum Beispiel die Benotung, die Bewertung des Schwierigkeitsgrades, die Güte der Arbeit bzw. der Darstellung, das schnelle und genauen Erfassen der Probleme, die geordnete Darlegung sowie die Qualität der Darstellung, die Flexibilität des Prüflings, die Überzeugungskraft der Argumente, die Gewichtung der Schwere einzelner Fehler und einzelner positiver Ausführungen, die Bedeutung einzelner Teile der Prüfungsarbeit für das Gesamtergebnis, der Gesamteindruck der Leistung des Prüflings und nicht zuletzt die Definition der "durchschnittlichen" Anforderungen bzw. die "Bestehensgrenze" als Maßstab für Differenzierung bei der Notenvergabe aufgrund der Erfahrungen der Prüfer und schließlich die Einordnung der festgestellten fachlichen Leistungen in das vorgegebene Notensystem im Vergleich zu anderen Prüflingen, vor dem Hintergrund der normativen Vorgaben, die das Ziel der Leistungskontrolle definieren.
Voller gerichtlicher Kontrolle unterliegen hingegen sogenannte fachwissenschaftliche Fragen, die einer fachwissenschaftlichen Richtigkeitsentscheidung zugänglich sind. Sofern sich eine Antwort im Rahmen einer Bandbreite fachlich vertretbaren Antworten hält, darf diese nicht als falsch gewertet werden; insoweit ist für ein Bewertungsspielraum der Prüfer kein Platz.
Voraussetzung für eine erfolgreiche Klage
Vor diesem Hintergrund wird eine Klage auf ...