3.1 Bescheinigung nach § 32 JArbSchG
Nach dieser Vorschrift darf ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, nur beschäftigt werden, wenn er eine Erstuntersuchung bei einem Arzt hat durchführen lassen und eine entsprechende Bescheinigung vorlegt.
Nach der Anlage 1 zur Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchUV) werden im Rahmen dieser Untersuchung neben dem auszuübenden Beruf vor allem die familiäre Vorgeschichte, aktuelle gesundheitliche Einschränkungen/Erkrankungen sowie frühere Unfälle und Operationen abgefragt. Der Inhalt der gemäß § 32 JArbSchG vorzulegenden Bescheinigung ergibt sich aus Anlage 4 zur JArbSchUV. Sie enthält keine Diagnose, sondern Erklärungen darüber, ob durch bestimmte Arbeiten (etwa stehen, knien, sitzen) oder durch Arbeiten in bestimmter Umgebung (etwa Lärm, Hitze, Nässe) die Gesundheit des minderjährigen Auszubildenden dauerhaft oder vorübergehend gefährdet ist.
Diese Bescheinigung muss der Arbeitgeber gemäß § 41 Abs. 1 JArbSchG bis zum Ende des Ausbildungsverhältnisses oder längstens bis zur Volljährigkeit des Auszubildenden aufbewahren und ihm bei Ausscheiden vor Vollendung des 18. Lebensjahres aushändigen.
Keine Ausbildung ohne ärztliche Bescheinigung
Legt der Jugendliche die Bescheinigung bei Ausbildungsbeginn nicht vor, darf er nicht beschäftigt und nicht ausgebildet werden. Der Vertragsschluss wird zwar nicht unwirksam, aber auch ein Vergütungsanspruch entsteht nicht. Der Ausbildende wird gleichwohl kaum eine Wahl haben, als das Ausbildungsverhältnis bei fortbestehender Weigerung des Auszubildenden, die Bescheinigung beizubringen, fristlos innerhalb der Probezeit zu kündigen.
3.2 Zahlung der Ausbildungsvergütung
Da die Zahlung der Ausbildungsvergütung den Anspruch des Auszubildenden auf die Vergütung zum Erlöschen bringen soll, stellt die Zahlung an den minderjährigen Auszubildenden kein lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft i. S. v. § 107 BGB dar. Um nicht gegebenenfalls doppelt zahlen zu müssen, bietet es sich daher an, eine bargeldlose Zahlung zu vereinbaren und die entsprechende IBAN mit in die Vertragsniederschrift aufzunehmen. Da die gesetzlichen Vertreter diese ja ebenfalls unterzeichnen müssen, ist damit die Einwilligung der Zahlung auf das angegebene Konto gegeben und der Ausbildende kann sich sicher sein, dass eine entsprechende Zahlung auch Erfüllungswirkung hat.
3.3 Berufsschule
§ 15 BBiG bezweckt eine Gleichstellung von volljährigen und minderjährigen Auszubildenden, da die Vorschrift § 9 JArbSchG auf alle Ausbildungsverhältnisse ausweitet. Die Regelungen führen dazu, dass (minderjährige) Auszubildende weder nach einem Berufsschultag, noch beispielsweise an einem Samstag nach einer Berufsschulwoche (Montag bis Freitag) ausgebildet werden dürfen.
3.4 Ruhepausen und Ruhezeiten
Die §§ 11 ff. JArbSchG verschaffen minderjährigen Auszubildenden einige Privilegierungen gegenüber erwachsenen Auszubildenden. Für Jugendliche gelten gemäß § 11 JArbSchG andere Regelungen zu Ruhepausen als in Arbeitsverhältnissen oder Ausbildungsverhältnissen mit Erwachsenen.
Unterschiedliche Dauer der Ruhepausen
Gemäß § 11 JArbschG müssen minderjährige Auszubildende Ruhepausen von mindestens
- 30 Min. bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 – 6 h,
- 60 Min. bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden
einlegen.
Demgegenüber müssen volljährige Auszubildende lediglich Ruhepausen von mindestens
- 30 Min. bei einer Arbeitszeit von 6 – 9 h und
- 45 Min. bei mehr als 9 h Arbeitszeit
einhalten.
Diesen Privilegierungen muss der Ausbildende zwingend Rechnung tragen. § 11 Abs. 3 JArbSchG verbietet dabei sogar den Aufenthalt von Jugendlichen in Arbeitsräumen während ihrer jeweiligen Pause. Auch ist zu beachten, dass Jugendliche nur zwischen 6 und 20 Uhr beschäftigt werden dürfen, sofern nicht die Norm für bestimmte Branchen (z. B. Bäckereien) andere Regelungen trifft.
3.5 Urlaub
§ 19 JArbSchG sieht einen nach Alter gestaffelten Mindesturlaubsanspruch für Jugendliche vor. Da der höhere Mindesturlaubsanspruch mit dem Alter des Auszubildenden abnimmt und gleichzeitig die Dauer des Urlaubs gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 BBiG in die Vertragsniederschrift aufzunehmen ist, ist es zwingend, sich im Vorfeld des Vertragsschlusses Gedanken darüber zu machen, wie sich der Urlaubsanspruch über die Dauer des Ausbildungsverhältnisses entwickeln wird und wie folglich die Vertragsniederschrift zu formulieren ist.
Urlaubsberechnung eines minderjährigen Auszubildenden
Das Ausbildungsverhältnis beginnt am 1.9.2024 und soll spätestens am 30.6.2027 enden. Der Auszubildende ist im Juni 2007 geboren. Dann war er zu Beginn des Kalenderjahres 2024 noch nicht 17 Jahre alt und hat daher einen jährlichen Urlaubsanspruch von 27 Werktagen im Jahr 2024, der freilich über § 5 Abs. 1a BUrlG auf 9 Werktage gekürzt wird, da das Ausbildungsverhältnis erst im September begann. Da die 27 Mindesturlaubstage W...