1.3.1 Grundlagen
Die ausbildende Person ist für die Durchführung des Ausbildungsverhältnisses von zentraler Bedeutung. § 28 Abs. 1 BBiG formuliert es so: "Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist. Auszubildende darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist".
1.3.2 Funktion des Ausbilders
Der Ausbilder ist im Idealfall der Dreh- und Angelpunkt für den Auszubildenden und damit Ansprechpartner für sämtliche Belange des Auszubildenden. Gleichzeitig ist er Lehrer und dafür zuständig, die Verpflichtungen des Ausbildenden aus § 14 BBiG zu erfüllen. Dazu gehört, den Auszubildenden am ersten Ausbildungstag durch den Betrieb zu führen und mit der Fach- und Personalabteilung und dem Betriebsrat bekannt zu machen. Weiterhin hat er die notwendigen arbeitsschutzrechtlichen Unterweisungen zu organisieren und sich im Laufe des Ausbildungsverhältnisses die Ausbildungsnachweise vorlegen zu lassen.
1.3.3 Persönliche Eignung des Ausbilders
Die persönliche Eignung des Ausbilders definiert das Gesetz in § 29 BBiG negativ, d. h. es listet 2 typische ("insbesondere") Tatbestände auf, in welchen Fällen man nicht geeignet ist, Ausbilder zu sein. Im Fall des § 29 Nr. 1 BBiG fehlt die Eignung auch dann, wenn der Auszubildende schon erwachsen ist. Für andere Fälle wäre im Einzelfall zu prüfen, ob die Eignung fehlt. Aus den 2 Katalogtatbeständen muss man wohl schließen, dass andere Tatbestände ähnlich schwer wiegen müssen.
Beispiele: Persönlich nicht geeignet sind Ausbilder bei
- Vorwürfen sexueller Belästigung durch eine größere Zahl früherer Praktikanten und Auszubildenden
- Suchtproblemen des Ausbilders
- Versuch, die Auszubildenden im Sinne der Scientology-Organisation zu bekehren
- Versprechenlassen einer nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG verbotenen Entschädigung
1.3.4 Fachliche Eignung des Ausbilders
Die fachliche Eignung ist schon deutlich detaillierter in § 30 BBiG beschrieben. Neben den erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, die je nach Fachrichtung in § 30 Abs. 2 BBiG beschrieben sind und der "angemessenen Zeit", die man in diesem Beruf tätig gewesen sein muss, ist nach § 30 Abs. 1 BBiG der Besitz von "berufs- und arbeitspädagogischen Fähigkeiten" erforderlich. Für den Nachweis dieser Fähigkeiten wurde gemäß § 30 Abs. 5 BBiG die Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) – auch Ausbilderschein genannt – erlassen, welche die Einzelheiten hierzu regelt.
1.3.5 Rechtsfolgen bei fehlender Eignung des Ausbilders
Ein Fehlen der fachlichen oder persönlichen Eignung führt nach § 10 Abs. 4 BBiG nicht zur Nichtigkeit des Ausbildungsvertrags. In arbeitsrechtlicher Hinsicht kommen daher dieselben Rechtsfolgen in Betracht, die auch bei der fehlenden Eignung der Ausbildungsstätte denkbar sind.
Ein Verstoß gegen § 28 Abs. 1 und 2 BBiG stellt zudem eine Ordnungswidrigkeit nach § 101 Abs. 1 Nr. 7 BBiG dar.