Bei dem Berufsausbildungsverhältnis handelt es sich um ein befristetes Rechtsverhältnis. Der für derartige Rechtsverhältnisse typische Ausschluss der ordentlichen Kündigung ist im Berufsbildungsgesetz allerdings nur bei dem Ausbildenden für die Zeit nach Ablauf der Probezeit ausnahmslos vorgesehen. Da nach § 25 BBiG Vereinbarungen zuungunsten des Auszubildenden nichtig sind, ist es auch nicht möglich, im Ausbildungsvertrag eine wirksame Vereinbarung über ein dem Ausbildenden nach Ablauf der Probezeit zustehendes ordentliches Kündigungsrecht zu treffen.

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