Der Ausbildende ist ohne entsprechende kollektivrechtliche oder einzelvertragliche Regelung grundsätzlich nicht verpflichtet, mit dem Auszubildenden nach Ablauf des Berufsausbildungsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis einzugehen.
Vereinbarungen über den Verbleib des Auszubildenden im Betrieb für die Zeit nach Abschluss seiner Ausbildung, sind unzulässig gemäß § 12 BBiG. Hierzu zählen die sogenannten Weiterarbeits- bzw. Kündigungsausschlussklauseln, die eine Berufstätigkeit des Auszubildenden für die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses einschränken.
Weiterarbeitsklausel
Als Weiterarbeitsklausel wird eine Vereinbarung bezeichnet, nach der der Auszubildende vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ausdrücklich anzeigen muss, dass er mit dem Ausbildenden nach dem Ende der Ausbildung kein Arbeitsverhältnis eingehen will.
Gleiches gilt für eine Klausel, nach der beide Vertragsparteien verpflichtet sind, dem Vertragspartner spätestens 3 Monate vor dem voraussichtlichen Ende des Ausbildungsverhältnisses anzuzeigen, dass sie anschließend kein Arbeitsverhältnis mit dem anderen eingehen wollen.
Nichtig sind auch Vereinbarungen, die den Auszubildenden für die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit beschränken – es sei denn, der Auszubildende hat sich innerhalb der letzten 6 Monate des Berufsausbildungsverhältnisses verpflichtet, nach Beendigung der Ausbildung ein Arbeitsverhältnis mit dem Ausbildenden einzugehen.
Wirksam ist dagegen eine Vereinbarung, die dem Auszubildenden ein Recht auf Weiterbeschäftigung einräumt, wenn der Ausbildende nicht fristgerecht (d. h. vor Beginn der 3-Monatsfrist) den Rücktritt erklärt.
Kündigungsausschlussklauseln beschränken im Übrigen die Möglichkeit des Auszubildenden, nach Übernahme in ein Arbeitsverhältnis, dieses vor Ablauf einer bestimmten Zeit zu kündigen.
Lediglich für bestimmte betriebsverfassungsrechtliche Funktionsträger besteht nach Maßgabe von § 78a BetrVG eine Weiterbeschäftigungsverpflichtung.