Die Berufung gegen ein Urteil kann nur eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigt oder wenn die Berufung im Urteil zugelassen worden ist, § 511 Abs. 2 ZPO.
Die Berufung bezweckt die tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Urteile der erstinstanzlichen Gerichte durch das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht ist allerdings keine zweite Tatsacheninstanz; der Prüfungsumfang ist gemäß § 529 BGB beschränkt. Der Verhandlung und Entscheidung in der Berufungsinstanz sind grundsätzlich die vom erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen. Eine erneute Feststellung durch das Berufungsgericht ist nur geboten, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen begründen. Ferner werden neue Tatsachen zugelassen, sofern sie nicht gemäß § 531 ZPO wegen Verspätung zurückzuweisen sind. Die Berufung hat Suspensiveffekt, § 707 ZPO, d.h., die fristgerechte Einlegung hemmt den Eintritt der formellen Rechtskraft, und Devolutiveffekt, d.h., das Verfahren wird in der nächst höheren Instanz anhängig.
Eingelegt werden kann die Berufung von einer Person, die in der ersten Instanz des Rechtsstreites Partei war oder deren Eintritt in den Rechtsstreit durch Urteil abgelehnt worden war. Berufungskläger kann mithin die Partei, aber auch jeder Streitgenosse oder Nebenintervenient sein. Die Berufung kann gegen eine Partei oder jeden Streitgenossen, nicht aber gegen einen Nebenintervenienten oder von einem Streitgenossen gegen einen anderen Streitgenossen oder von einem Nebenintervenienten gegen seine Hauptpartei gerichtet werden.
Die Berufung ist durch Einreichung einer Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht einzulegen, § 519 Abs. 1 ZPO. Sie kann nicht unter einer Bedingung eingelegt werden. Unzulässig ist daher auch die Berufung unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Vielmehr muss in diesem Fall zunächst nur ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt werden und nach positiver Entscheidung hierüber anschließend die Berufung erhoben und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gestellt werden.
Die Berufungsschrift muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Da seit dem 1.1.2022 für alle Rechtsanwälte die Pflicht zur aktiven Nutzung des elektronischen Anwaltspostfachs (beA) besteht, muss die Berufungsschrift auf diesem Wege elektronisch an das zuständige Gericht übermittelt werden.
Scheitert die Übertragung bei der elektronischen Übermittlung der Berufung aus Gründen, die der Sphäre des Gerichts zuzuordnen sind (z.B. Störungen des Empfangsgeräts oder des behördlichen Leitungsnetzes), ist regelmäßig Wiedereinsetzung zu gewähren. Dazu muss der Prozessbevollmächtigte jedoch so rechtzeitig mit der Übermittlung begonnen haben, dass unter normalen Umständen mit deren Abschluss bis zum Fristablauf gerechnet werden konnte.
Die mehrfache Einlegung einer Berufung innerhalb der Berufungsfrist ist zulässig. Der Berufungskläger kann daher bestimmen, ob er eine oder mehrere Berufungen gegen ein arbeitsgerichtliches Urteil einlegen will. Die mehrfache Einlegung ist besonders bei Bedenken gegen die ordnungsgemäße Einlegung zu empfehlen. Ist die erste Berufung unzulässig, darf sie wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Rechtsmittels nicht als unzulässig verworfen werden, wenn inzwischen eine zweite zulässige Berufung eingegangen ist. Dies gilt auch, wenn die erste Berufung zurückgenommen wird.
Die Berufungsschrift muss enthalten:
- die genaue Bezeichnung von Berufungskläger und Berufungsbeklagten,
- die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird,
- die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde,
- die Unterschrift des postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten, § 519 Abs. 2 ZPO.
Zur Bezeichnung des anzufechtenden Urteils sind das erstinstanzliche Gericht, das Verkündungsdatum und das Aktenzeichen der Entscheidung anzugeben. Fehlt eine dieser Angaben, ist dies unschädlich, wenn sich aus den übrigen Angaben oder den Anlagen in der Berufungsschrift die angefochtene Entscheidung eindeutig bestimmen lässt.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden, § 519 Abs. 3 ZPO. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Ordnungsvorschrift, nicht um eine Mussvorschrift. In der Praxis empfiehlt sich jedoch die Beachtung des § 519 Abs. 3 ZPO, da das erstinstanzliche Urteil eine wichtige Auslegungshilfe ist.
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat, § 517 ZPO. Sie ist eine Notfrist, § 517 2. Halbsatz ZPO. Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Bei der elektronischen Übermittlung der Berufungsschrift muss der Übermittlungsvorgang bis 24.00 Uhr abgeschlossen sein. Ein Streithelfer kann so lange Berufung einlegen, wie die Berufungsfrist noch läuft.
Die Berufungsfrist beginnt spätestens mit Ablauf...