Leitsatz
Der BGH hatte sich mit dem Wert der Beschwer einer zur Auskunft verurteilten Partei im Rahmen einer Stufenklage auf Auskunft und Zugewinnausgleich auseinanderzusetzen.
Sachverhalt
Das Aktivvermögen des Ehemannes bestand u.a. aus mehr als zehn direkt und indirekt miteinander verbundenen Firmenbeteiligungen, Grundbesitz sowie Sonderbetriebsvermögen von über 30 Millionen EUR. Durch Teilurteil wurde er zur Auskunft über sein Endvermögen sowie dazu verurteilt, Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen über elf Firmenbeteiligungen für fünf Jahre sowie Gesellschaftsverträge vorzulegen. Die gegen das Teilurteil eingelegte Berufung wurde vom OLG als unzulässig verworfen, weil der Wert der Beschwer 600,00 EUR nicht übersteige.
Hiergegen wandte sich der Ehemann mit der Rechtsbeschwerde.
Entscheidung
Der BGH hielt die Statthaft der Rechtsbeschwerde für zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordere. Die angefochtene Entscheidung verletze den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör.
Die Rechtsbeschwerde hatte auch in der Sache Erfolg. Nach Auffassung des BGH war die Beschwer des Beklagten mit mehr als 600,00 EUR zu bewerten.
Der BGH verwies zunächst auf seine ständige Rechtsprechung, wonach sich die Beschwer einer zur Auskunft verurteilten Partei nach deren Interesse richte, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Es komme auf den Zeit- und Arbeitsaufwand an, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursache (BGH - GSZ - 128, 85, 87 f.; BGH v. 16.4.2008 - XII ZB 192/06, FamRZ 2008, 1336 m.w.N.).
Zutreffend sei weiterhin, dass der Wert des Beschwerdegegenstands nur nach dem Interesse zu bemessen sei, die restliche Auskunft nicht erteilen zu müssen. Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels sei grundsätzlich der Zeitpunkt seiner Einlegung maßgebend (BGH v. 8.7.1987 - IVb ZB 73/87, FamRZ 1988, 156; v. 27.11.1991 -XII ZB 102/91, FamRZ 1992, 425 [426]; Senat, Urt. v. 7.4.2002 - XII ZR 267/01 - FUR 2002, 423; v. 10.12.2008 - XII ZR 108/05 - zur Veröffentlichung bestimmt).
Die Auffassung des OLG, wonach Anhaltspunkte dafür fehlten, dass der restliche Teil der Auskunft mit Kosten von mehr als 600,00 EUR verbunden sei, teilte der BGH nicht.
Da der Stichtag zur Auskunftserteilung nicht auf das Jahresende bezogen sei, erledige sich die Auskunft nicht schon dadurch, dass der Schuldner die Gewinn- und Verlustrechnungen bzw. Bilanzen der jeweiligen Jahre vorlege. Er müsse vielmehr auch Angaben zu den zwischen den Zeitpunkten liegenden Vermögenswerten machen. Hierzu benötige er offenkundig sachkundige Hilfe, in der Regel der Unterstützung durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Selbst wenn man nur von einem Stundensatz von 150,00 EUR ausgehe, ergäbe sich angesichts des Umfangs der Arbeiten auf jeden Fall ein Betrag, der 600,00 EUR erheblich übersteige. Hinzu käme noch der Aufwand für das Anfertigen von Fotokopien der Gesellschaftsverträge, der Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen. Auch der eigene Zeiteinsatz des Beklagten sei insoweit zu bewerten. Die Beschwer sei daher jedenfalls überschritten und die Berufung zulässig.
Hinweis
Die Entscheidung des BGH stellt eine Kehrtwendung für den Fall der Auskunftsverpflichtung Selbständiger dar. Die Rechtsprechung der OLG hat in der Vergangenheit einen sehr rigiden Kurs bei der Zulässigkeit von Berufungen gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung verfolgt. Regelmäßig wurden Berufungen mangels ausreichender Beschwer als unzulässig zurückgewiesen und diese Urteile vom BGH bestätigt.
Hiervon nimmt der BGH mit seiner Entscheidung ausdrücklich Abstand.
Link zur Entscheidung
BGH, Beschluss vom 14.01.2009, XII ZB 146/08