Gegen das arbeitsgerichtliche Urteil erster Instanz ist die Berufung an das Landesarbeitsgericht statthaft, soweit nicht nach § 78 ArbGG das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist.

Die Berufung kann nur eingelegt werden,

  • wenn die Berufung im Urteil zugelassen worden ist,
  • wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigt,
  • in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
  • wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass kein Fall der schuldhaften Versäumung vorgelegen hat,

§ 64 Abs. 2 ArbGG.

Die Berufung bezweckt die tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Urteile der Arbeitsgerichte durch das LAG. Sie hat Suspensiveffekt, § 707 ZPO, d.h., die fristgerechte Einlegung hemmt den Eintritt der formellen Rechtskraft, und Devolutiveffekt, d.h., das Verfahren wird in der nächst höheren Instanz anhängig.

Statthaftigkeit der Berufung

Berufungsfähig sind grundsätzlich nur Endurteile oder diesen gleichgestellte Urteile der Arbeitsgerichte. Hierzu gehören

  • Teilurteile, § 301 ZPO;
  • Vorbehaltsurteile, § 302 ZPO;
  • Ergänzungsurteile, § 321 ZPO;
  • Zwischenurteile über die Zulässigkeit der Klage, § 280 Abs. 2 ZPO;
  • Ablehnung von Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (BGH, Urteil v.15.10.1981, III ZR 74/80);
  • Urteile im einstweiligen Rechtsschutz.

Parteien des Berufungsverfahrens

Eingelegt werden kann die Berufung von einer Person, die in der ersten Instanz des Rechtsstreites Partei war oder deren Eintritt in den Rechtsstreit durch Urteil abgelehnt worden war. Berufungskläger kann mithin die Partei, aber auch jeder Streitgenosse oder Nebenintervenient sein. Die Berufung kann gegen eine Partei oder jeden Streitgenossen, nicht aber gegen einen Nebenintervenienten oder von einem Streitgenossen gegen einen anderen Streitgenossen oder von einem Nebenintervenienten gegen seine Hauptpartei gerichtet werden.

Berufungsschrift

Die Berufung ist durch Einreichung einer Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht einzulegen, § 519 Abs. 1 ZPO. Sie kann nicht unter einer Bedingung eingelegt werden.

Unzulässig ist daher auch die Berufung unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Die Berufungsschrift muss von einem Rechtsanwalt oder einem nach § 11 ArbGG postulationsfähigen Vertreter unterzeichnet sein.

Rechtsanwälte haben seit dem 1.1.2022 die aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zu beachten und die Klage als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des verantwortenden Anwalts einzureichen, §§ 130a ZPO, 46c ArbGG.

Zur Fristwahrung genügt, dass der Schriftsatz fristgerecht auf dem Empfangsserver des Gerichts gespeichert ist (BGH, Beschluss v. 25.8.2020, VI ZB 79/19). Eine Überprüfung der automatisierten Bestätigung i. S. d. § 46c V 2 ArbGG, § 130a V 2 ZPO ist zur Fristenüberwachung geboten (BAG, Beschluss v. 7.8.2019, 5 AZB 16/19).

Die mehrfache Einlegung einer Berufung innerhalb der Berufungsfrist ist zulässig. Der Berufungskläger kann daher bestimmen, ob er eine oder mehrere Berufungen gegen ein arbeitsgerichtliches Urteil einlegen will. Fehlt es an einer ausdrücklichen Erklärung, kommt es auf sein prozessuales Verhalten an (BAG, Urteil v. 17.10. 1995, 3 AZR 863/94). Die mehrfache Einlegung ist besonders bei Bedenken gegen die ordnungsgemäße Einlegung zu empfehlen. Ist die erste Berufung unzulässig, darf sie wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Rechtsmittels nicht als unzulässig verworfen werden, wenn inzwischen eine zweite zulässige Berufung eingegangen ist. Dies gilt auch, wenn die erste Berufung zurückgenommen wird.

Die Berufungsschrift muss

  • die genaue Bezeichnung von Berufungskläger und Berufungsbeklagten,
  • die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird,
  • die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde,

enthalten.

Die Berufungsschrift muss vom Rechtsanwalt nicht selbst verfasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und eigenhändig unterschrieben sein, § 130 Nr. 6 ZPO. Seit der aktiven Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs muss die Berufungsschrift gemäß § 130a Abs. 3 ZPO als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Sie muss zusätzlich von der verantwortenden Person (einfach) signiert worden sein, um den Anforderungen des § 130a Abs. 3 Alt. 2 ZPO zu genügen, daran fehlt es, wenn am Ende der Berufungsschrift nicht der Name des verantwortenden Rechtsanwalts, sondern nur das Wort "Rechtsanwalt" wiedergegeben wird.

Zur Bezeichnung des anzufechtenden Urteils sind das erstinstanzliche Gericht, das Verkündungsdatum und das Aktenzeichen der Entscheidung anzugeben. Fehlt eine dieser Angaben, ist dies unschädlich, wenn sic...

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