Kommentar

Auch die Angabe, für wen oder gegen wen Berufung eingelegt wird, unterliegt der Schriftform ( § 518 ZPO ). Ein mit der Berufungseinlegung beauftragter Anwalt hatte in einem im übrigen fristgerecht eingereichten Berufungsschriftsatz den von ihm vertretenen Kläger (Berufungskläger) nur unvollständig mit dem Buchstaben „R.” und einem darüber mit Bleistift angebrachten Kürzel „BKL” bezeichnet. Erst nach Ablauf der Berufungsfrist stellte er durch einen weiteren Schriftsatz klar, daß die Berufung für den von ihm vertretenen Mandanten eingelegt worden sei. Die Berufung wurde als unzulässig verworfen mit der Begründung, die Berufungsschrift habe nicht erkennen lassen, welche Partei Berufungskläger sei. Auch der Antrag auf Wiedereinsetzung blieb erfolglos . Aus der Berufungsschrift muß nämlich ohne jeden Zweifel entweder für sich allein oder jedenfalls mit Hilfe weiterer Unterlagen, wie etwa des beigefügten erstinstanzlichen Urteils, bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein, wer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter sein soll. Die eingereichte Berufungsschrift genügte diesen Anforderungen jedenfalls nicht . Keinesfalls ausreichend ist auch eine telefonische Mitteilung des Berufungsklägers zur Klarstellung an das Gericht, denn eine derartige Berichtigung unterliegt ebenfalls stets dem Schriftformerfordernis ( § 518 ZPO ) und muß innerhalb der Berufungsfrist erfolgen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss vom 04.06.1997, VIII ZB 9/97

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