Leitsatz
In einem Rechtsstreit zum Trennungsunterhalt obsiegte die Klägerin nur teilweise, soweit der Beklagte zur Zahlung von monatlich 227,00 EUR verurteilt worden war. Innerhalb der Berufungsfrist gingen beim Berufungsgericht zwei Schriftsätze der Klägerin ein. Zum einen beantragten ihre Prozessbevollmächtigten die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, verbunden mit einem Wiedereinsetzungsantrag; zum anderen wurde eine vollständige und unterzeichnete Berufungsschrift samt Berufungsbegründung nebst einer Ausfertigung des anzufechtenden Urteils beigefügt. Mit Beschluss vom 28.11.2006 bewilligte das Berufungsgericht der Klägerin Prozesskostenhilfe, beschränkt auf einen auf weitere 226,00 EUR monatlichen Unterhalt gerichteten Berufungsantrag. Mit Schriftsatz vom 7.12.2006 bezifferten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Unterhaltsanspruch auf monatlich 657,00 EUR und erklärten, die Klage werde ausdrücklich als Teilklage weitergeführt.
Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtete sich die Rechtsbeschwerde, mit der sich der BGH auseinanderzusetzen hatte.
Sachverhalt
Das AG hatte den Beklagten unter Abweisung der Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von Trennungsunterhalt verurteilt. Zustellung des Urteils an die Prozessbevollmächtigte der Klägerin erfolgte am 24.8.2006.
Innerhalb der Berufungsfrist gingen beim Berufungsgericht zwei Schriftsätze der Klägerin vom 21.9.2006 ein. In dem ersten Schriftsatz wiesen die Prozessbevollmächtigten der Klägerin darauf hin, dass "in der Anlage Berufung nebst Berufungsbegründung" übersandt würden. Ferner beantragten sie, "der Klägerin und Berufungsklägerin" Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zu bewilligen. Weiter beantragten sie, der Klägerin nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zu bewilligen. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass die Berufung nur durchgeführt werden solle, soweit Prozesskostenhilfe bewilligt werde. Die Klägerin sei finanziell nicht in der Lage, die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu zahlen. Sie sei deswegen unverschuldet daran gehindert, die Berufungsfrist einzuhalten.
Der beigefügte weitere Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin war mit "Berufung und Berufungsbegründung" überschrieben und von den Prozessbevollmächtigten unterschrieben. Außerdem war ihm das angefochtene Urteil beigefügt. Nach dem vollständigen Rubrum wurde in dem Schriftsatz ausgeführt, es werde Berufung eingelegt. Sodann folgten die Berufungsanträge und die Berufungsbegründung.
Das Berufungsgericht bewilligte der Klägerin für die "beabsichtigte Berufung" teilweise Prozesskostenhilfe.
Mit Schriftsatz vom 7.12.2006 trugen die Prozessbevollmächtigten der Klägerin weiter zur Sache vor und verlangten höheren Unterhalt als in der ursprünglichen Berufungsbegründung geltend gemacht. Die bis dahin eingeklagten Beträge sollten ausdrücklich "nur noch als Teilklage" weitergeführt werden.
Das Berufungsgericht wies die Berufung als unzulässig - weil verspätet - zurück.
Hiergegen wandte sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.
Entscheidung
Der BGH gab der Rechtsbeschwerde statt. Im Zweifel sei zugunsten eines Rechtsmittelführers anzunehmen, dass er eher das Kostenrisiko einer ganz oder teilweise erfolglosen Berufung auf sich nehme, als von vornherein zu riskieren, dass seine Berufung als unzulässig verworfen werde.
Im Hinblick auf die formal komplette Berufungseinlegung und Berufungsbegründung könnten sich Zweifel gegen unbedingte Handlungen deswegen allein aus dem Zusammenwirken mit dem zugleich eingereichten PKH- und Wiedereinsetzungsantrag ergeben. Die Formulierung der Klägerin, dass die Berufung "nur durchgeführt" werden solle, "soweit" PKH bewilligt werde, spreche nicht eindeutig für eine Bedingung. Sie könne vielmehr auch dahin verstanden werden, dass nur die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang die weitere Durchführung des Rechtsmittelverfahrens von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe abhängig gemacht werde, nicht aber die Einlegung selbst, und dass der Kläger sich für den Fall vollständiger Versagung der Prozesskostenhilfe die Rücknahme der Berufung vorbehalte.
Soweit die Klägerin in dem Prozesskostenhilfeantrag weiter ausführe, dass sie daran gehindert sei, die Berufungsfrist einzuhalten und deswegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Bewilligung der PKH beantrage, habe das Berufungsgericht zwar zu Recht einen Widerspruch zu der in dem weiteren Schriftsatz unbedingt eingelegten Berufung und Berufungsbegründung gesehen. Hieraus folge allerdings nicht notwendig, dass die vorliegende Berufung und Berufungsbegründung - mit all den dadurch bedingten Unwägbarkeiten - zunächst nur bedingt eingelegt werden sollten. Denn der Widerspruch der beiden eingereichten Schriftsätze könne nicht zwingend im Sinne der Auslegung eines Schriftsatzes gelöst werden. Ergebe sich aus dem Zusammenw...