Ist eine Reparatur nicht möglich oder unwirtschaftlich, so kann der Vermieter die Kosten für eine Ersatzbeschaffung des beschädigten Gegenstands verlangen.

 
Hinweis

Abzug "neu für alt"

Die Höhe des Ersatzanspruchs ist um den Wert des Vorteils reduziert, der dem Vermieter dadurch zufließt, dass dieser anstelle des alten Gegenstands eine neue Sache erhält.

Die Höhe des Abzugs bemisst sich nach dem Neuwert des Gegenstands einerseits und nach dessen mutmaßlicher Lebensdauer andererseits. Es ist also eine Art "Abschreibung" vorzunehmen, wobei allerdings nicht auf Gesichtspunkte des Steuerrechts zurückgegriffen werden soll. Unter Umständen kann der Ersatzanspruch völlig entfallen, wenn die beschädigte Sache infolge ihres Alters und der langjährigen Abnutzung ohnehin hätte ersetzt werden müssen (z. B. 20 Jahre alter Teppichboden).

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