FinMin Saarland, Erlaß v. 13.7.2005, B/2-6 - 25 - S 1300 B
Natürliche Personen oder auch inländische Unternehmen mit Auslandsbeziehungen benötigen oftmals Bescheinigungen über ihre steuerliche Erfassung im Inland. Unbeschadet der allgemeinen Vorschriften der Einzelsteuergesetze i.V.m. den §§ 8 ff. AO richtet sich die Ansässigkeit einer natürlichen/juristischen Person nach der einschlägigen Bestimmung des jeweiligen DBA (vgl. Art. 4 OECD-Musterabkommen).
Ansässigkeitsbescheinigungen der deutschen Finanzverwaltung werden zur Vorlage bei der ausländischen Steuerverwaltung benötigt. Sie dienen als Nachweis der steuerlichen Erfassung im Inland und für die deutsche Finanzverwaltung als Kontrollmaterial zum Ansatz entsprechender Einkünfte, die der deutschen Besteuerung unterliegen. Sie sind oftmals auch Voraussetzung für die Gewährung von steuerlichen Begünstigungen durch den anderen Vertragsstaat und dienen insbesondere im unternehmerischen Bereich, zugleich als Nachweis über die tatsächliche steuerliche Existenz im Inland. Diese Ansässigkeitsbescheinigung kann auch bei Gründungen von Tochtergesellschaften im Ausland oder bei Vertragsabschlüssen mit ausländischen Unternehmen von Bedeutung sein.
Zumeist dienen die Ansässigkeitsbescheinigungen der Entlastung oder Freistellung vom Quellensteuerabzug oder Erstattung einbehaltener Steuern. Dies betrifft insbesondere Zinseinnahmen, Einnahmen aus Lizenzen und Vergütungen für Urheberrechte und Dividenden. Verschiedene DBA sehen auch bei anderen Einkunftsarten einen Quellensteuerabzug vor, z.B. bei Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit, Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit usw.
Zuständig für die Erteilung einer solchen Bescheinigung ist der Veranlagungsbezirk, in dem die antragstellende Person bzw. Firma geführt wird. Die Ansässigkeitsbescheinigung ist vom Sachgebietsleiter zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen.
Die Form der Ansässigkeitsbescheinigung ist nicht verbindlich geregelt.
Im Einzelfall sind unter den beteiligten Steuerverwaltungen abgestimmte Vordrucke entwickelt worden. Ist dies der Fall, so sind diese zu verwenden. Häufig macht die ausländische Steuerbehörde eine Begünstigung von einer Ansässigkeitsbescheinigung nach dem von ihr entwickelten Muster abhängig (z.B. Österreich, Ansässigkeitsbescheinigung im Internet abrufbar siehe unten) oder aber die Ansässigkeitsbescheinigung ist nur Teil eines Antrages. Beispiele hierfür bilden der Antrag auf Steuerfreistellung des Arbeitnehmers als Grenzgänger im Verhältnis zu Frankreich, der Schweiz und Österreich und die Anträge auf Erstattung, Freistellung oder Entlastung vom Quellensteuerabzug insbesondere bei ausländischen Kapitalerträgen oder Lizenzgebühren (Vordrucke sind vorhanden bezüglich der Staaten: Italien, Lettland, Spanien, Japan, Österreich, USA, Kasachstan, Portugal, Kroatien, Rumänien).
Vordrucke, die von der ausländischen Steuerverwaltung zur Verfügung gestellt worden sind, sind beim BfF im Internet abrufbar (www.bff-online.de, Suchbegriff Ansässigkeitsbescheinigung oder direkt www.bff-online.de/dba/lifean_4.html). Sie sind zumeist in Landessprache und in englischer Sprache verfasst.
Es stößt bei den Finanzverwaltungen der anderen Länder auf Unverständnis, wenn diese im Hinblick auf § 87 AO abgelehnt werden oder eine Übersetzung gefordert wird. Wegen der zunehmenden Internationalisierung und Globalisierung der Wirtschaft einerseits, sowie der Schwierigkeiten bei der bilateralen Abstimmung andererseits sollte es im Interesse des Steuerpflichtigen zu einer möglichst flexiblen Handhabung bei fremdsprachlichen Vordrucken kommen. In Einzelfällen können insbesondere bei längeren Texten, der Vorlage von Verträgen in ausländischer Sprache oder bei Vorlage von Texten in nicht gängigen Sprachen, Übersetzungen gefordert werden (vgl. auch BMF-Schreiben vom 14.5.1997, IV C 5 – S 1301 Gri – 8/97, BStBl 1997 I S. 601, zum griechischen Verfahren beim Quellensteuerabzug).
Werden Anträge auf Formularen gestellt, die unter der o.g. Internetadresse nicht abrufbar sind, und der Bearbeiter kann den Vordruck nicht vollständig verstehen, so sollte von der Ausstellung der Ansässigkeitsbescheinigung auf diesem Vordruck Abstand genommen werden. Vielmehr sollte in diesem Fall eine frei formulierte Ansässigkeitsbescheinigung vorgezogen werden. Im Übrigen kann ein eingereichter Vordruck zur Prüfung beim Ministerium der Finanzen vorgelegt werden.
Aus frei formulierten Bescheinigungen sollten der steuerliche Sitz, das zuständige FA und die Steuernummer ersichtlich sein. Dem FA, das die Ansässigkeitsbescheinigung erteilt, sollte seitens des Antragstellers der Zweck, für welchen die Ansässigkeitsbescheinigung erteilt werden soll, mitgeteilt werden. Dient die Ansässigkeitsbescheinigung der Steuerfreistellung von Einkünften im anderen Vertragsstaat, so sollten auch Art und Höhe der Einkünfte dem deutschen FA ersichtlich sein. Es bestehen dann keine Bedenken, das in der Anlage beigefügte Muster zur Erteilung einer Ansässigk...