Normenkette

§ 16 Abs. 2 WEG, § 23 Abs. 4 WEG, § 28 Abs. 5 WEG

 

Kommentar

1. Wird ein Wohnungseigentümer von den anderen Wohnungseigentümern aufgrund der bestandskräftig beschlossenen Jahresabrechnung auf Bezahlung seiner Wohngeldschuld in Anspruch genommen, so können Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abrechnung in diesem Verfahren nicht berücksichtigt werden. Der Genehmigungsbeschluss über Jahresgesamt- und Einzelabrechnungen legt die Zahlungssalden der einzelnen Eigentümer verbindlich für alle Eigentümer fest; mit bestandskräftiger Genehmigung werden auch Zahlungsansprüche gerichtlich durchsetzbar (h. R. M.). Bei unangefochtener (bindender) Abrechnungsbeschlussfassung kann die sachliche Richtigkeit von Abrechnungen nur in einem Anfechtungsverfahren des die Abrechnung billigenden Eigentümerbeschlusses überprüft werden. Im Inkassoverfahren erhobene Einwendungen (z.B. des Inhalts, Forderungen würden einem vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel oder auch einem früheren amtsgerichtlichen Beschluss widersprechen), sind nach Bestandskraft einer Abrechnungsgenehmigung nicht mehr möglich.

2.Auch außergerichtliche Kostenerstattung der Antragsgegnerseite für das Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert für diese Instanz von 7.639 DM.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 14.04.1994, 2Z BR 8/94)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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