Leitsatz

  • Einwendungen des Zahlungsschuldners im Wohngeld-Inkassoverfahren

    Wirtschaftsplan-Genehmigungsbeschluss bleibt Vorauszahlungsanspruchsgrundlage ungeachtet nachfolgender Abrechnungsbeschlussfassung

 

Normenkette

§ 16 Abs. 2 WEG, § 23 Abs. 4 WEG, § 28 Abs. 3 und 5 WEG

 

Kommentar

1. Sachliche Einwendungen gegen die Höhe einer geltend gemachten Wohngeldforderung und die Höhe der zugrunde liegenden Zahlungen und Ausgaben sowie deren Verteilung auf die einzelnen Eigentümer und Wohnungen können im Zahlungsverfahren (Wohngeld-Inkassoverfahren) nicht mehr geltend gemacht werden, wenn über Abrechnungen bestandskräftig bereits beschlossen war; insoweit hätten hier Jahresabrechnungs-Genehmigungsbeschlüsse angefochten werden müssen (h.R.M.).

2. Nicht ausgeschlossen sind in einem solchen Zahlungsverfahren jedoch Einwendungen des Schuldners, die betreffende Einzelabrechnung,auf die der Zahlungsanspruch gestützt wird, sei gar nicht Gegenstand der (Abrechnungsgenehmigungs-) Beschlussfassung gewesen, sondern eine andere Abrechnung. Im vorliegenden Fall wurde rechtsfehlerfrei vom LG festgestellt, dass die Einzelabrechnungen der jetzigen Verwaltung Gegenstand der Beschlussfassung gewesen seien. Damit erfolgte im vorliegenden Fall zu Recht landgerichtlicher Zahlungsverpflichtungsanspruch.

3. Früher hatte der Senat entschieden, dass ein Wohngeldanspruch nicht mehr auf Wirtschaftsplan gestützt werden könne, wenn im Laufe des Verfahrens die Jahresabrechnung beschlossen worden sei; ein Antrag müsse dann auf das Jahresabrechnungsergebnis (Einzelabrechnungssaldo) umgestellt werden (vgl. BayObLGZ 86, 128/130). Diese Rechtsprechung hat der Senat selbst schon sehr bald dahin ergänzt, dass die Umstellung der Anspruchsbegründung auf den Jahresabrechnungs-Genehmigungsbeschluss auch stillschweigend erfolgen könne (vgl. BayObLG, NJW-RR 1988, 1170). Eine solche stillschweigende Änderung der Anspruchsbegründung ließ sich hier dem Vortrag der Antragstellerseite im Termin vor dem LG unschwer entnehmen.

Vom LG übersehen wurde jedoch, dass die vorgenannte Rechtsprechung des Senats durch spätere Entscheidungen des BGH überholt wurde. Danach verliert ein Beschluss über den Wirtschaftsplan und die darin festgelegten Wohngeldvorschüsse durch nachfolgende Beschlussfassung über die Jahresabrechnung seine Bedeutung als Anspruchsgrundlage in Höhe der noch nicht beglichenen Vorschüsse (jedenfalls bis zu dem sich aus der Jahresabrechnung ergebenden Betrag) nicht (BGH vom 30. 11. 1995, NJW 94, 1866 und BGHZ, 131, 228/231 zur sog. Abrechnungsspitze). Auf die Anfechtung eines Abrechnungsgenehmigungsbeschlusses kommt es insoweit nicht entscheidend an.

4. Auch wenn ein Schuldner Wohnungseigentum verkauft und übergeben hätte, ändert dies an seiner Zahlungspflicht aufgrund erfolgter Beschlussfassungen über Wirtschaftsplan und Abrechnung nichts. Die Zahlungspflicht eines Wohnungseigentümers endet nämlich nicht mit dem Verkauf und der Übergabe der Wohnung, sondern erst mit dem Verlust des Eigentums daran durch Auflassung und Eintragung im Grundbuch (BGHZ 104, 197). I.Ü. ließe nach vorerwähnter BGH-Entscheidung, NJW 1994, 1866/1867, der Übergang des Eigentums zwischen der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan und der über die Jahresabrechnungen die Zahlungspflicht der Antragsgegnerseite aufgrund des Wirtschaftsplanes unberührt; eine sog. Abrechnungsspitze wurde hier antragstellerseits offensichtlich nicht geltend gemacht. Es kann daher auch offenbleiben, ob der aus dem Beschluss über Wirtschaftsplan oder Abrechnung in Anspruch genommene Schuldner, an den die Zahlungsaufforderung gerichtet war, den Einwand, dass er das Eigentum im Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits verloren hatte, überhaupt im Zahlungsverfahren geltend machen kann (BGH, NJW 94, 2950, 2953; BayObLG, WE 89, 222).

5. Auch außergerichtliche Kostenerstattung der Wohngeldschuldnerin im Rechtsbeschwerdeverfahren und entsprechende Kostenquotelung in den beiden ersten Instanzen bei Geschäftswert der Rechtsbeschwerdeinstanz von DM 103.061.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 03.12.1998, 2Z BR 129/98)

zu Gruppe 5:  Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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