Normenkette

§ 16 Abs. 2 WEG, § 25 Abs. 2 WEG

 

Kommentar

Haben Eigentümer einer aus zwei Hausblöcken bestehenden Gemeinschaft vor Jahren bestandskräftig eine allgemeine Kostentrennung der Bewirtschaftungskosten und eine Teilung der Instandhaltungsrückstellung zwischen beiden Hausgemeinschaften beschlossen und dies auch jahrelang praktiziert, sind auch die Abstimmungen über eine Jahresabrechnung und Verwalterentlastung zu trennen.

Wenn die Eigentümergruppe eines Hauses die Abrechnung genehmigt, die des anderen Hauses eine Genehmigung verweigert, so kann der Verwalter nicht die Stimmen beider Eigentümergruppen addieren und zu einem einheitlichen Mehrheitsbeschluss gelangen. Der seinerzeitige Beschluss über die getrennte Abrechnung sei auch im Sinne einer nur getrennt möglichenAbstimmung auszulegen, so dass eine Stimmenzusammenzählung nicht zulässig sei. Die jeweiligen Eigentümer eines Hauses hätten getrennt abzustimmen, soweit sie nur von einer Angelegenheit betroffen seien. Eine Verwertung der Stimmen der Wohnungseigentümer des anderen Gebäudes derart, dass eine Gesamtabstimmung errechnet werde, stelle nach Auffassung des Gerichts einen Eingriff in die Entscheidungskompetenz der jeweils zur Abstimmung berufenen einzelnen Hausgruppe dar. Die eine Hausgruppe, die die Abrechnungsgenehmigung verweigert habe, müsse deshalb nochmals über eine vom Verwalter vorzulegende Jahresabrechnung abstimmen (nach Klärung der noch offenen Fragen).

 

Link zur Entscheidung

( LG Konstanz, Beschluss vom 14.10.1987, 1 T 243/86)

zu Gruppe 3: Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung

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