Normenkette
Kommentar
Beschließen die Eigentümer eine Sanierungsmaßnahme, ohne über deren Finanzierung zu beschließen, so liegt darin auch dann, wenn eine Instandhaltungsrücklage nicht vorhanden ist, noch nicht die Festsetzung einer Sonderumlage für und gegen alle Eigentümer. Der Sanierungsbeschluss allein ist deshalb keine Rechtsgrundlage dafür, einen anteiligen Finanzierungsbeitrag gegen einzelne Wohnungseigentümer einzuklagen.
Link zur Entscheidung
( OLG Köln, Beschluss vom 27.02.1998, 16 Wx 30/98= ZMR 7/1998, 463)
zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung
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