Normenkette

§ 21 Abs. 4 WEG, § 23 Abs. 4 WEG, § 43 Abs. 2 WEG

 

Kommentar

In einer Gemeinschaft wurde schon 1975 eine Schneeräumpflicht mit wöchentlicher Turnus-Regelung bestandskräftig beschlossen, ein im Jahre 1985 gestellter Antrag auf Änderung der Schneeräumordnung mehrheitlich abgelehnt. Das BayObLG erachtete nach wie vor den Beschluss von 1975 für gültig, selbst wenn er seinerzeit nur als Mehrheitsbeschluss und nicht als allstimmige Vereinbarung getroffen wurde. Einem neuerlichen Antrag auf Verpflichtung der übrigen Wohnungseigentümer, einer Neuordnung der Schneeräumpflicht zuzustimmen, stehe dieser bestandskräftige Beschluss von 1975 entgegen. Für eine Entscheidung des Richters nach billigem Ermessen sei nur Raum, soweit sich nicht eine Regelung bereits aus dem Gesetz, einer Vereinbarung oder einem Beschluss der Eigentümer ergebe (wie hier im vorliegenden Fall durch den Beschluss von 1975).

Nichtig sei der Beschluss unter keinem Gesichtspunkt, da er nicht gegen eine Rechtsnorm, auf deren Einhaltung nicht verzichtet werden konnte, verstoße. Auch wenn in Rechtsprechung und Literatur teilweise eine Verpflichtung zur tätigen Mithilfe abgelehnt werde, wäre dies nur im Rahmen einer fristgemäßen Beschlussanfechtung zu prüfen gewesen. Das Gericht könne also die durch einen gültigen Eigentümerbeschluss getroffene Regelung grundsätzlich nicht durch eine eigene andere Entscheidung ersetzen, selbst wenn die beschlussweise getroffene Regelung für unbillig gehalten werde oder nicht Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen sollte. Allerdings hätten Eigentümer ausnahmsweise gegen die übrigen Miteigentümer einen Anspruch auf Änderung von Vereinbarungen oder Beschlüssen, wenn außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an einer Vereinbarung oder an einem Beschluss als grob unbillig und damit als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen ließen (Grundsätze eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage). Diese Voraussetzungen lägen jedoch im vorliegenden Fall nicht vor. Auch alte oder krankheitsgeschwächte Personen müssten hier Schneeräumarbeiten nicht selbst ausführen, sondern hätten grundsätzlich die Möglichkeit (ebenso wie viele Hauseigentümer), eine bezahlte Kraft zu beauftragen, um der eigenen Pflicht Genüge zu leisten.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 25.04.1986, BReg 2 Z 114/85)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?