Leitsatz
- Sind auf einer Wohnungseigentümerversammlung sämtliche Tagesordnungspunkte abgehandelt und verläßt daraufhin der Verwalter die Versammlung, auch ohne diese ausdrücklich zu schließen, so ist mit seinem Weggang die Versammlung als beendet anzusehen; in diesem Fall ist kein Raum mehr für eine weitere Beschlußfassung der Wohnungseigentümer.
- Die Beseitigung einer Grundstücksbepflanzung ist nicht als bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG anzusehen. Die Wiederherstellung einer Anpflanzung kann auch nicht der Rückgängigmachung einer baulichen Veränderung gleichgesetzt und, gestützt auf § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB, verlangt werden.
Sachverhalt
Einem Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft war ein Sondernutzungsrecht an einem Gartenteil der Wohnanlage eingeräumt. Die sich auf diesem Gartenteil befindenden Bäume ließ der sondernutzungsberechtigte Wohnungseigentümer fällen, da sie zu einer Verdunkelung der Wohnung führten und darüber hinaus zu einer Vernässung und Fäulnis der hölzernen Außenfassade führten. Er sah sich hierzu durch einen Eigentümerbeschluß ermächtigt, der sich jedoch weder in der Versammlungsniederschrift noch als Beschlußpunkt auf der Einladung zur entsprechenden Eigentümerversammlung befand.
Ein weiteres Mitglied der Eigentümergemeinschaft begehrt nunmehr die Verpflichtung des sondernutzungsberechtigten Wohnungseigentümer zur Wiederanpflanzung gleichartiger Bäume, da der Sichtschutzes gegenüber dem benachbarten Friedhof wiederhergestellt werden solle.
Entscheidung
Zunächst bleibt festzustellen, daß der sondernutzungsberechtigte Wohnungseigentümer nicht berechtigt war, die auf der Gartenfläche angepflanzten Bäume zu fällen. Das ihm zustehende Sondernutzungsrecht an der Gartenfläche rechtfertigt jedenfalls nicht die Entfernung von Bäumen. Denn der Sondernutzungsberechtigte darf von dem ihm zur Sondernutzung zugewiesenen Teil des gemeinschaftlichen Eigentums nur in solcher Weise Gebrauch machen, daß dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Im Einzelfall kann also die gärtnerische Gestaltung der Sondernutzungsfläche durch den Sondernutzungsberechtigten Beschränkungen unterworfen sein.
Tatsächlich war der Sondernutzungsberechtigte zum Fällen der Bäume auch nicht durch einen entsprechenden Eigentümerbeschluß ermächtigt worden. Auf besagter Eigentümerversammlung war ein derartiger Beschluß jedenfalls nicht gefaßt worden. Abgesehen von der schriftlichen Beschlußfassung gemäß § 23 Abs. 3 WEG liegt ein Eigentümerbeschluß nur vor, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Wohnungseigentümer in der Versammlung ihren Willen durch Abstimmung zum Ausdruck gebracht hat, daß der Beschlußgegenstand verbindlich in einer bestimmten Weise geregelt werden soll. Auf besagter Eigentümerversammlung hatte nun der Verwalter den Versammlungsort bereits verlassen, als die Wohnungseigentümer mehrheitlich übereinkamen, der sondernutzungsberechtigte Wohnungseigentümer dürfe die Bäume fällen. Die Wohnungseigentümer haben diese Entscheidung jedoch erst nach Beendigung der Eigentümerversammlung getroffen. Denn die Versammlung hatte unter dem Vorsitz des Verwalters stattgefunden, der zwar die Versammlung nicht förmlich geschlossen, jedoch den Versammlungsort erst zu einem Zeitpunkt verlassen hatte, als sämtliche Punkte der Tagesordnung abgehandelt waren. Da die Wohnungseigentümer den Vorsitz der Versammlung nicht auf einen anderen Teilnehmer übertragen hatten, war die Versammlung mit dem Weggang des Verwalters beendet, wirksame Beschlüsse konnten dann also nicht mehr getroffen werden.
Was nun das Begehren nach Wiederanpflanzung gleichartiger Bäume angeht, so ist zu differenzieren: Die Beseitigung einer Grünbepflanzung ist zunächst nicht als bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG anzusehen. Daher kann die Wiederherstellung einer Bepflanzung auch nicht mit der Rückgängigmachung einer baulichen Veränderung gleichgesetzt werden. Eine Wiederbepflanzung kann hier vielmehr nur aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes in Frage kommen. Ein derartiger Schadensersatzanspruch setzt jedoch schuldhaftes Handeln voraus. Und an einem derart schuldhaften Verhalten des sondernutzungsberechtigten Eigentümers bestehen angesichts des Einverständnisses der Wohnungseigentümer doch berechtigte Zweifel. Zumindest kann man hier nicht von einem eigenmächtigen Entfernen der Bäume sprechen.
Weiter kann ein Wiederanpflanzungsanspruch auch als Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung aus dem Gemeinschaftsverhältnis hergeleitet werden. In diesem Fall ist aber zu prüfen, ob eine Neuanpflanzung überhaupt dem Interesse der übrigen Wohnungseigentümer entspricht. Zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung gehört nämlich auch die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums, die jedenfalls auch Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen beinhaltet, die das Eintreten von Schäden verhindern sollen. Nun kann aber auch das Entfernen einer Be...