Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiederherstellung des früheren Zustands
Verfahrensgang
LG Traunstein (Aktenzeichen 4 T 735/97) |
AG Traunstein (Aktenzeichen 8 UR II 12/96) |
Tenor
I. Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegner werden der Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 17. Februar 1998 und der Beschluß des Amtsgerichts Traunstein vom 12. Februar 1997 aufgehoben.
II. Der Antrag des Antragstellers, die Antragsgegner zur Anpflanzung von Bäumen zu verpflichten, wird als derzeit unbegründet abgewiesen. Der Antrag des Antragstellers auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses vom 7. Juli 1995 wird uneingeschränkt abgewiesen.
III. Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten aller Rechtszüge; außergerichtliche Kosten sind in keinem Rechtszug zu erstatten.
IV. Der Geschäftswert für das Verfahren in allen Rechtszügen wird auf 20 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus fünf Wohnungen bestehenden Anlage, die vom weiteren Beteiligten verwaltet wird. Den Antragsgegnern zu 1, einem Ehepaar, gehört das Wohnungseigentum Nr. 2 im Erdgeschoß, mit dem gemäß § 18 Nr. 2 der Gemeinschaftsordnung vom 10.6.1981 das Sondernutzungsrecht an einem Teil des Grundstücks als Garten verbunden ist. Im Januar 1996 ließ der Antragsgegner zu 1 auf seiner Sondernutzungsfläche an der Nordseite des Grundstücks mehrere Bäume fällen. Der Antragsteller, dem die im Obergeschoß über der Wohnung der Antragsgegner zu 1 gelegene Wohnung Nr. 4 gehört, wandte sich gegen das Fällen der Bäume, die seiner Wohnung einen Sichtschutz gegenüber dem nahegelegenen Friedhof geboten hätten.
Der Antragsteller hat am 28.3.1996 beim Amtsgericht beantragt, den Antragsgegner zu 1 zu verpflichten, anstelle der entfernten Bäume solche von mindestens 5 m Höhe in gleicher Art und Anzahl anzupflanzen. Der Antragsgegner zu 1 hat geltend gemacht, er habe einen Eigentümerbeschluß vollzogen, der in der Versammlung vom 7.7.1995 nach einer Ortsbegehung gefaßt, allerdings nicht in die Versammlungsniederschrift aufgenommen worden sei. An dieser Versammlung hatte der Antragsteller nicht teilgenommen; die übrigen Wohnungseigentümer waren anwesend oder vertreten gewesen. Ein Hinweis auf das Fällen von Bäumen oder die Pflege und Gestaltung des Gartens findet sich weder in der Einladung zur Eigentümerversammlung noch in der Versammlungsniederschrift. Der Antragsteller hat hilfsweise beantragt, den Eigentümerbeschluß vom 7.7.1995 über das Fällen von Bäumen für ungültig zu erklären und ihm wegen der Versäumung der Anfechtungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 12.2.1997 den Antrag auf Wiederanpflanzung und auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses abgewiesen. Die Beweisaufnahme habe das Zustandekommen eines Mehrheitsbeschlusses für die Beseitigung der Bäume ergeben. Dieser sei auch materiell rechtmäßig. Das Interesse des Antragstellers an der Erhaltung des Sichtschutzes gegenüber dem Friedhof müsse hinter den Interessen der übrigen Wohnungseigentümer zurücktreten, denn drei dicht am Haus stehende Bäume, die der Antragsgegner zu 1 habe fällen lassen, hätten zu einer Verdunklung der Wohnräume geführt sowie zu einer Vernässung und Fäulnis der hölzernen Außenfassade, die bereits das Auswechseln von durchgefaulten Brettern erforderlich gemacht habe. Zwei weiter vom Haus entfernt stehende Bäume seien krank oder fehlwüchsig gewesen. Den Geschäftswert des Verfahrens hat das Amtsgericht auf 4 000 DM festgesetzt.
Der Antragsteller hat sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Antragsgegner zu 1 zu verpflichten, anstelle der auf dem nördlichen Grundstücksteil entfernten Bäume zwei Lärchen, eine Fichte, eine Tanne und eine Birke mit einer Größe von jeweils mindestens 5 m anzupflanzen, hilfsweise, den Beschluß der Eigentümerversammlung vom 7.7.1995 für ungültig zu erklären und weiter hilfsweise, alle Antragsgegner zur Anpflanzung der im Hauptantrag genannten Bäume zu verpflichten. Das Landgericht hat am 17.2.1998 den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und dem Hauptantrag stattgegeben. Den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens hat es auf 20 000 DM festgesetzt. Die Antragsgegner haben sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Der Antragsteller hat beim Landgericht beantragt, die Geschäftswertfestsetzung des Amtsgerichts entsprechend der Festsetzung für das Beschwerdeverfahren abzuändern.
Am 21.3.1998 fand eine Eigentümerversammlung statt, bei der sämtliche Wohnungseigentümer anwesend oder vertreten waren. Die Antragsgegner haben mit jeweils 804,53/1000 Ja-Stimmen gegen die 195,47/1000 Nein-Stimmen des Antragstellers beschlossen, das Fällen von Bäumen nachträglich zu genehmigen, die ersatzweise Anpflanzung zweier Lärchen, einer Fichte, einer Tanne, einer Birke und sonstiger Bäume nicht durchzuführen sowie im Fall ihrer Verpflichtung zur Anpflanzung durch Beschluß des Landgerichts oder des Bayerischen Obersten Landesgerichts die Bäume umgehend wieder zu beseitigen, weil...