Leitsatz

Ein Beschluss, durch den sich der Verwalter ermächtigen lässt, die Wohnungseigentümer gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, entspricht auch dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn er im Hinblick auf ein Verfahren gefasst wird, das ein Wohnungseigentümer gegen die übrigen angestrengt hat.

 

Fakten:

Die Befugnis der Wohnungseigentümerversammlung, den Verwalter zur Verfahrensvertretung zu bevollmächtigen, ergibt sich aus § 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG. Ein derartiger Beschluss entspricht nach Auffassung des BayObLG auch dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn er nicht auf einen Einzelfall beschränkt ist, sondern den Verwalter generell zur gerichtlichen Vertretung der Gemeinschaft bevollmächtigt - also auch in so genannten Passivverfahren, in denen der Verwalter die übrige Eigentümergemeinschaft als Antragsgegner vertritt. Denn ein derartiger Beschluss dient dazu, die Interessen derjenigen Wohnungseigentümer wahrzunehmen und zu koordinieren, die sich nicht aktiv an rechtlichen Auseinandersetzungen mit Miteigentümern oder Dritten beteiligen wollen.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 10.08.2001, 2Z BR 21/01

Fazit:

Dieser Auffassung kann entgegengehalten werden, sie berücksichtige nicht genügend die Neutralitätspflicht des Verwalters. Tatsächlich vermag es zu Konflikten kommen, wenn dieser einseitig und sich unmittelbar in das gerichtliche Verfahren einschaltend die Interessen einer Eigentümergruppe wahrnehmen würde. Ein derartiges Verhalten würde jedoch nicht die Ungültigkeit des Ermächtigungsbeschlusses zur Folge haben, sondern könnte allenfalls Anlass zur Prüfung sein, ob ein wichtiger Abberufungsgrund wegen eines zerstörten Vertrauensverhältnisses gegeben ist.

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