Leitsatz

  1. Lastschrift-Einzugsermächtigung als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung beschließbar
  2. Pauschale Behauptungen "ins Blaue" hinein müssen im Rahmen des gerichtlichen Amtsermittlungsgrundsatzes – als unsubstantiiert – nicht berücksichtigt werden
 

Normenkette

(§§ 21, , 43 WEG; , § 12 FGG)

 

Kommentar

  1. Wird beschlossen, dass die monatlichen Hausgelder per Lastschrifteinzug zu entrichten sind und jeder Miteigentümer verpflichtet ist, der Verwaltung eine Einzugsermächtigung zu erteilen, entspricht ein solcher Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung nach heutigem Standard (§ 21 Abs. 3 WEG und bereits Senat v. 6.4.1998 (2 Wx 97/97, ZMR 1998, 451). Diesem Entscheidungsergebnis steht auch nicht der Beschluss des BGH v. 20.9.2000 (V ZB 58/99, ZMR 2000, 771 = NJW 2000, 3500) entgegen. Der Lastschriftverkehr bietet erhebliche Rationalisierungsvorteile und ist spürbar kostengünstiger (vgl. zu § 9 AGBG bereits BGH v. 10.1.1996, XII ZR 271/94, ZMR 1996, 248). Dem offensichtlichen Vorteil für den Zahlungsempfänger stehen auf der Gegenseite keine Nachteile gegenüber, die so beachtlich wären, dass sie als unangemessen bewertet werden müssten, da der Zahlungspflichtige einer unberechtigten Kontobelastung ohne Angabe von Gründen innerhalb von 6 Wochen widersprechen und eine Gutschrift des abgebuchten Betrags verlangen kann und die Verpflichtung des Konteninhabers, die Kontenbewegungen zu kontrollieren, unabhängig davon besteht, ob eine Einzugsermächtigung erteilt worden ist oder nicht (ebenso bisher OLG Saarbrücken v. 10.10.1997, 5 W 60/97, ZMR 1998, 50 (57) und OLG Düsseldorf v. 14.10.1998, 3 Wx 169/98, WuM 1999, 477 (479)).
  2. Pauschalen Behauptungen "ins Blaue hinein" muss ein Gericht im echten Streitverfahren nach WEG nicht nachgehen. Ein Bestreiten kann dann als unbeachtlich beurteilt werden, wenn es unsubstantiiert ist. Der Amtsermittlungsgrundsatz des § 12 FGG i.V.m. § 43 Abs. 1 WEG enthebt die Beteiligten nicht von der Pflicht, durch umfassende und spezifische Tatsachendarstellung bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.
 

Link zur Entscheidung

(OLG Hamburg, Beschluss vom 12.06.2002, 2 Wx 54/00, ZMR 12/2002, 961)

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