Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 17.05.2000; Aktenzeichen 318 T 2/00) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 17. Mai 2000 wird zurückgewiesen,
Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Eine Erstattung der den Beteiligten im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
Der Geschäftswert für das Verfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht wird auf 23.429,00 DM (= EUR 11.979,06) festgesetzt.
Gründe
Die gem. §§ 45, 43 Abs. 1 S. 1 WEG. 27, 29, 22 FGG statthafte und form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin war zulässig, aber unbegründet. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 FGG, 546 ZPO), auf die allein hin das Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung vornehmen darf.
1) Die Entscheidung der Vorinstanzen, wonach die form- und fristgerechte Anfechtung der unter TOP 6 und 9 gefassten Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 4. März 1999 unbegründet ist, lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
Die Beschlüsse der Versammlung sind nicht wegen Verstoßes gegen in der Teilungserklärung vom 7. März 1969 vorgeschriebene Formerfordernisse unwirksam. Die Teilungserklärung sieht in § 14 Abs. 3 und 5 vor, dass alle Beschlüsse der Gemeinschaft, auch solche nach § 23 Abs. 3 WEG, in ein mit laufenden Seitenzahlen zu versehenes Beschlussbuch einzutragen oder in Einzelprotokollen niederzulegen sind, die mit laufenden Seitenzahlen versehen, fortlaufend abgeheftet werden müssen und die Nichtbeachtung der Form die Unwirksamkeit der gefassten Beschlüsse zur Folge hat.
Der in erster Instanz angebrachten Erklärung der Antragstellerin, wonach sie die Behauptung des Verwalters der Wohnungseigentümergemeinschaft bestreitet, dass die Beschlüsse der Wohnungseigentümer mit fortlaufender Nummer versehen werden und in einem separaten Ordner liegen, musste das Landgericht entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht nachgehen. Ein Verfahrensfehler in Gestalt unzulänglicher Sachverhaltsaufklärung ist nicht festzustellen. Das Bestreiten der Antragstellerin ist vom Landgericht in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht rechtfehlerfrei als unbeachtlich beurteilt worden, weil es unsubstantiiert ist. Der Amtsermittlungsgrundsatz des § 12 FGG i.V.m § 43 Abs. 1 WEG enthebt die Beteiligten nicht von der Pflicht, durch umfassende und spezifizierte Tatsachendarstellung bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, zumal Verfahren nach dem WEG echte Streitverfahren sind (Niedenführ/Schulze WEG 5. Aufl. 2000 vor §§ 43 ff. WEG Rn 9 und 10 m.w.N.). Das Landgericht hat sich ohne Rechtsverstoß nicht für verpflichtet gehalten, dem Bestreiten der Antragstellerin nachzugehen, denn es handelte sich bei der Behauptung der Antragstellerin, die nach der Teilungserklärung zu beachtende Formalie bei der Dokumentation von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung werde nicht eingehalten, um eine pauschale Behauptung „ins Blaue” hinein, der das Gericht nicht nachzuspüren hatte. Die Antragstellerin hatte ersichtlich keine Veranlassung, die Einhaltung der vorgeschriebenen Formalie, die der Verwalter in der mündlichen Verhandlung detailliert beschrieben hat, in Zweifel zu ziehen. Die Antragstellerin hatte die Möglichkeit, ihrem Kontrollbedürfnis wegen Beachtung der Formalien nachzugehen und in die Versammlungsprotokolle Einsicht zu nehmen, wozu sie selbst oder der Verfahrensbevollmächtigte gem. § 24 Abs. 6 S. 3 WEG befugt ist. Bei etwaigen Beanstandungen hätte sie die Behauptung des Verwalters substantiiert bestreiten können und müssen, wenn sie den Formverstoß geltend machen wollte. Dies gilt um so mehr, als ein etwaiger Formverstoß nicht zur Nichtigkeit des beanstandeten Beschlusses führen würde, denn die Nichtbeachtung der Form betrifft nur die eine die Anfechtbarkeit begründende Gültigkeitsvoraussetzung und nicht eine Wirksamkeitsvoraussetzung (BGH NJW 1997, 2956, 2957).
2) Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei darauf erkannt, dass die Antragstellerin den einstimmig gefassten Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung zu TOP 6 der Versammlung vom 4. März 1999 hinnehmen muss, wonach das monatliche Hausgeld per Lastschrifteinzug zu entrichten ist und jeder Miteigentümer verpflichtet ist, der Verwaltung eine Einzugsermächtigung zu erteilen.
Dahinstehen kann, ob die Antragstellerin sich erstmals in der Rechtsbeschwerdeinstanz auf die Tatsache berufen darf, dass die Ankündigung in der Tagesordnung „Zahlung des monatlichen Hausgeldes per Lastschriftverfahren mit Beschlussfassung” nicht hinreichend deutlich gemacht habe, dass die Hausgelder – auch die künftigen – sofort per Lastschrift einzuziehen sind. Dieser Auffassung der Antragstellerin kann nicht gefolgt werden. Bei der Einberufung der Wohnungseigentümer-Versammlung sollen die Wohnungseigentümer nur darauf aufmerksam gemacht werden, worum es bei den einzel...