Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 15.11.2000; Aktenzeichen 318 T 117/00)

 

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18. vom 15. November 2000 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an das bezeichnete Gericht zurückverwiesen.

Der Geschäftswert für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht wird auf 25.000,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

Das gem. §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 WEG. 27 FGG, 546 ZPO statthafte Rechtsmittel ist zulässig, denn es ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 29, 22 FGG). Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet, denn die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Gesetzes, auf die das Oberlandesgericht in seiner Überprüfung beschränkt ist (§ 27 FGG).

Allerdings dringt die Antragstellerin nicht mit ihrer Kritik durch, das Landgericht habe seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 12 FGG) verletzt, indem es ihrer Behauptung nicht nachgegangen sei, dass die für die Wirksamkeit von Wohnungseigentümerbeschlüssen nach § 14 Abs. 3 und 5 der Teilungserklärung vom 7. März 1969 erforderliche Form der Registrierung vom Verwalter nicht gewahrt werde. Dazu hat sich der Senat in dem die Beteiligten betreffenden Verfahren 2 Wx 54/00 mit Beschluss vom 12. Juni 2002 geäußert; auf die entsprechenden Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Daran ändert sich nichts dadurch, dass die Antragstellerin in diesem Verfahren behauptet, der Verwalter verlange für die Anfertigung von Kopien Geld, denn der Verwalter hat der Antragstellerin oder ihrem Verfahrensbevollmächtigten die ihr gem. § 24 Abs. 6 S. 3 WEG zustehende Einsicht in die Beschlussniederschriften nach ihrem eigenen Vorbringen nicht verweigert.

Die Antragstellerin beanstandet jedoch mit Erfolg, dass der Beschluss zu TOP 6 b der Wohnungseigentümerversammlung vom 17. Februar 2000 vom Landgericht als rechtmäßig beurteilt worden ist, obwohl der Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt worden war.

Ob die Wohnungseigentümer die Sanierung der Ostseite der Wohnungseigentumsanlage durch Anbringung eines Wärmedämmverbundsystems mehrheitlich wirksam beschließen konnten, hängt davon ab, ob diese Maßnahme sich darstellt als – modernisierende – Instandhaltung (vgl. § 21 Abs. 3 WEG) oder als bauliche Veränderung, die einen einstimmigen Beschluss erfordert (§ 22 Abs. 1 WEG). Daran ändert sich nichts dadurch, dass die Antragstellerin an den Beschluss der Wohnungseigentümer-Versammlung vom 2. April 1998 gebunden ist, wonach die nach Westen und Süden gelegene Straßenfront der Anlage durch eine Wärmedämmverbundfassade saniert werden soll (vgl. den die Entscheidung des Landgerichts bestätigenden Beschluss des Senats vom 12.06.02 in der Sache 2 Wx 54/00), denn insoweit handelt es sich um einen anderen Beschlussgegenstand als die hier in Rede stehende Ostseite des Gebäudes.

Zwar steht den Wohnungseigentümern ein weiter Ermessensspielraum bei der Entscheidung zu, auf welche Weise sie einen aufgetretenen Gebäudeschaden beheben wollen (vgl. HansOLG Hamburg Beschluss v. 13.03.00 – 2 Wx 27/98; OLG Düsseldorf FGPrax 1999, 94). Insbesondere ist anerkannt, dass der Begriff der mit Mehrheit zu beschließenden Instandhaltung oder Instandsetzung nicht auf die Erneuerung oder Auswechslung bereits vorhandener Bauteile oder Einrichtungen beschränkt ist, sondern bei einer Ersatzbeschaffung die technische Weiterentwicklung und der verbesserte Standard beim Bauen und Wohnen umfasst werden, wobei eine vernünftige Kosten-Nutzen-Analyse vorzunehmen ist. Kommen mehrere gleichermaßen erfolgversprechende Sanierungsmaßnahmen in Betracht, darf die Eigentümergemeinschaft sich für eine technisch bessere, wirtschaftlich sinnvollere Lösung im Vergleich zu einer bloßen Ausbesserung entscheiden. Vertretbare Mehrheitsentscheidungen sind in diesem Rahmen grundsätzlich hinzunehmen (BayObLG ZMR 2002, 209; OLG Düsseldorf FGPrax 2002, 110, jeweils m.w.N.). Die Wohnungseigentümer können sich für das ihnen am meisten zusagende Angebot entscheiden, sofern dies nicht nach Preis und Qualität der Ausführung sowie der Wirtschaftlichkeit negativ aus dem Rahmen fällt (OLG Düsseldorf FGPrax 2002, 110).

Das Landgericht hat nicht festgestellt, ob ein Sanierungsbedarf an der Ostseite des Gebäudes besteht. Die Klägerin hat nämlich einen Reparaturbedarf an der Ostseite des Gebäudes in Abrede genommen und im Verfahren 2 Wx 141/00 mit Schriftsatz vom 2. März 2000 nur eingeräumt, dass sich an der Westseite des Hauses einige schadhafte Stellen befinden. Das Landgericht hat die Einbeziehung auch der Ostseite in die bereits beschlossene Sanierung der Straßenfront durch eine Wärmedämmverbundfassade als dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechende Maßnahme, die mit einfacher Mehrheit beschlossen werden darf, bewertet mit der Begründung, dass ein Wärmedämmverbundsystem seine volle Wirkung nur entfalten kann, wenn es lück...

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