Normenkette

§ 47 Satz 2 WEG, § 13a Abs. 1 FGG

 

Kommentar

1. Leitet ein Dritter, der nicht Wohnungseigentümer ist (hier der Ehemann für die allein im Grundbuch als Eigentümerin eingetragene Ehefrau), ein Beschlussanfechtungsverfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG in eigenem Namen ein, so muss er wegen der offenkundig fehlenden Anfechtungsbefugnis sowohl die gerichtlichen als auch die außergerichtlichen Kosten der Gegenseite tragen. Ein solchermaßen vollkommen nutzloses Verfahren dürfte selbst im (scheinbaren) Erfolgsfalle kaum die gesamte Eigentümergemeinschaft im Sinne des § 45 Abs. 2 WEG binden, wenn kein Wohnungseigentümer die gefassten Beschlüsse form- und fristgemäß angefochten hat und diese damit in Wahrheit bestandskräftig wurden. Vorliegend ist auch von einem groben Verschulden der Antragstellerseite im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG auszugehen (Verletzung prozessualer Sorgfaltspflichten "in außergewöhnlichem Maße"). Hier kann auch die dem Antragsteller vermittelte Einsicht zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen; die Erfolglosigkeit auch seines Rechtsmittels stand außer jedem Zweifel, nachdem festgestellt war, dass der Antragsteller bei Verfahrenseinleitung nicht Wohnungseigentümer war und bei Antragstellung auch nicht etwa hinreichend deutlich gemacht hat, dass er namens und in Vollmacht seiner Ehefrau tätig wurde.

2. In Dritter Instanz hälftige Gerichtskostentragung zwischen Antragsteller und Antragsgegnern (hinsichtlich dieser aus dem Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft); keine außergerichtliche Kostenerstattung in Dritter Instanz; Geschäftswert in dieser Instanz DM 5.000.

 

Link zur Entscheidung

( KG Berlin, Beschluss vom 07.04.1999, 24 W 2895/98)

zu Gruppe 7:  Gerichtliches Verfahren

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