Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenerstattung bei Verfahrenseinleitung durch Nichtwohnungseigentümer. Wohnungseigentumssache
Leitsatz (amtlich)
Leitet ein Dritter, der nicht Wohnungseigentümer ist, ein Beschlussanfechtungsverfahren gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG im eigenen Namen vor den Wohnungseigentumsgerichten ein, so muss er wegen der offenkundig fehlenden Befugnis dazu sowohl die gerichtlichen als auch die außergerichtlichen Kosten der Gegenseite tragen.
Normenkette
WEG § 47 S. 2
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 85 T 274/97) |
AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 70 II 332/97) |
Tenor
Der angefochtene Kostenbeschluss des Landgerichts Berlin vom 10. Februar 1998 – 85 T 274/97 – wird teilweise aufgehoben.
Der Antragsteller hat dem Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Erstbeschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von 5.000,00 DM zu erstatten.
Im Übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsteller und das Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft haben die Gerichtskosten dritter Instanz je zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten dritter Instanz sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller war bis zur Veräußerung am 28. März 1996 Eigentümer der Wohnung Nr. 16. Seit dem 7. Januar 1997 ist die Ehefrau des Antragstellers Eigentümerin der Wohnung Nr. 20, die von dem Antragsteller bewohnt wird. Nach Verwalterwechsel am 1. Januar 1997 versandte die jetzige Verwalterin am 8. Januar 1997 an alle Eigentümer eine Eigentümerliste mit der Bitte, diese auf Vollständigkeit und Richtigkeit hin zu überprüfen. In dieser Liste wurde der Antragsteller als Eigentümer der Wohnung Nr. 20 geführt. Der Antragsteller und dessen Ehefrau widersprachen dieser Liste nicht. Vor und nach dem Verwalterwechsel Anfang 1997 führte der Antragsteller eine umfangreiche Korrespondenz mit der Verwaltung, in der er sich als Wohnungseigentümer bezeichnete, und nahm an den Eigentümerversammlungen teil. In der Versammlung am 4. April 1997 fasste die Gemeinschaft zu TOP 4.1, 4.2 und 4.3 Beschlüsse, die der Antragsteller mit der am 5. Mai 1997 eingegangenen Antragsschrift im eigenen Namen anfocht, wobei er sich zum Beweise seines Wohnungseigentums auf einen Grundbuchauszug berief. Das Amtsgericht erklärte einen der drei Eigentümerbeschlüsse für ungültig und bürdete dem Antragsteller drei Viertel der Gerichtskosten erster Instanz auf; von der Erstattung außergerichtlicher Kosten sah es ab. Während die Gemeinschaft hiergegen zunächst keine Beschwerde einlegte, nahm der Antragsteller seine Beschwerde in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 10. Februar 1998 zurück, nachdem er darauf hingewiesen worden war, dass er schon bei Verfahrenseinleitung nicht mehr Wohnungseigentümer gewesen war. In dem angefochtenen Kostenbeschluss hat das Landgericht dem Antragsteller die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Von einer Erstattungsanordnung hat das Landgericht abgesehen, weil der Antragsteller sich einsichtig gezeigt habe. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Gemeinschaft, mit der erstrebt wird, dass dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten erster und zweiter Instanz auferlegt werden. Der Senat hat die Verfahrensbevollmächtigte darauf aufmerksam gemacht, dass in die Kostenentscheidung erster Instanz wegen der eingetretenen Rechtskraft nicht eingegriffen werden könne; daraus sind jedoch keine Konsequenzen gezogen worden. Das Rechtsmittel hat hinsichtlich der Kostenerstattung zweiter Instanz Erfolg, bezüglich der ersten Instanz ist es erfolglos.
II. Die Kostenbeschwerde ist zulässig, da das Landgericht erstmals nach Rechtsmittelrücknahme eine isolierte Kostenentscheidung getroffen hat (§§ 20 a Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 2 FGG). Der Wert des Beschwerdegegenstandes, nämlich die vom Landgericht versagte Erstattungsanordnung, übersteigt 200,00 DM. Die Rechtsbeschwerde ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz erfolgreich, bezüglich der ersten Instanz dagegen unbegründet.
1. Auch die Kostenbeschwerde nach §§ 20 a Abs. 2, 27 Abs. 2 FGG ist eine Rechtsbeschwerde. Die angefochtene Kostenentscheidung kann ebenso wie eine vergleichbare Hauptsacheentscheidung nur auf Rechtsfehler untersucht werden. Zu überprüfen ist somit, ob das Landgericht sich im Rahmen des ihm nach § 47 Satz 2 WEG zustehenden Ermessens gehalten hat, wenn es die Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens durch den Antragsteller abgelehnt hat.
2. In Rechtsprechung und Schrifttum wird vielfach die Auffassung vertreten, dass in zweiter Instanz die außergerichtlichen Kosten ebenso wie die Gerichtskosten regelmäßig dem Beschwerdeführer zur Last fallen, wenn er sein Rechtsmittel zurücknimmt, ohne dass es – wie sonst bei einer Hauptsacheentscheidung – auf die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels ankomme (Staudinger/Wenzel § 47 Rn. 20 mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsp...