Leitsatz (amtlich)
In Wohnungseigentumssachen rechtfertigt die Rechtsmittelrücknahme für sich allein noch nicht die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beteiligten. Für die Erstattungsanordnung müssen bestimmte Gründe vorhanden sein, wie etwa die offensichtliche Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels.
Normenkette
WEG § 47 S. 2
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 24.09.2002; Aktenzeichen 85 T 282/02) |
AG Berlin-Pankow/Weißensee (Aktenzeichen 70 II 40/01) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten dritter Instanz werden dem Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft auferlegt. Außergerichtliche Kosten dritter Instanz sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 3.000 bis 3.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Wohnanlage besteht aus 106 Altbauwohnungen und 38 noch nicht ausgebauten Dachgeschosswohnungen. Die Wohnungseigentumsrechte sind im Grundbuch eingetragen, die Eigentümergemeinschaft ist in Vollzug gesetzt. Dem Antragsteller gehört die noch nicht ausgebaute, im Aufteilungsplan mit Nr. 126 bezeichnete Dachgeschosswohnung. Nach der Teilungserklärung steht den Dachgeschoss-Wohnungseigentümern ein näher umrissenes Ausbaurecht zu, wobei sie allerdings sämtliche mit diesen Baumaßnahmen verbundenen Kosten zu tragen haben. Der Antragsteller hat die Wohnungseigentümergemeinschaft in erster Instanz zunächst auf Herstellung der das Gemeinschaftseigentum betreffenden Anteile seiner Dachgeschosswohnung entspr. der Teilungserklärung, sodann unter Präzisierung auf Bereitstellung der zum Ausbau seiner Dachgeschosswohnung erforderlichen Teile des Gemeinschaftseigentums in Anspruch genommen. Seinen zuletzt formulierten Antrag hat das AG mit Beschluss vom 31.5.2002 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Antragsteller stehe gegen die Antragsgegner weder ein Anspruch auf Bereitstellung der erforderlichen Teile des Gemeinshaftseigentums zu noch seien die Antragsgegner verpflichtet, seinen Dachgeschossausbau zu dulden oder diesem zuzustimmen, weil jedenfalls das Ausbaurecht am 31.12.1997 erloschen sei und auch nicht über Treu und Glauben zeitlich zu verlängern sei. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt und diese nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung vor dem LG am 24.9.2002 zurückgenommen. Das LG hat mit Beschluss vom 24.9.2002 dem Antragsteller die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten jedoch nicht angeordnet. Zur Begründung der Auferlegung der Gerichtskosten hat das LG ausgeführt, dass der Antragsteller sich mit der Rechtsmittelrücknahme in die Position des Unterlegenen begeben habe. Dagegen bestehe kein Anlass, von dem in Wohnungseigentumssachen geltenden Grundsatz abzuweichen, wonach jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen habe. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner, welche die Ablehnung der Kostenerstattung zweiter Instanz für ermessensfehlerhaft halten.
II. Die nach §§ 20a, 27, 29 FGG, 45 WEG zulässige sofortige weitere Beschwerde ist in der Sache nicht gerechtfertigt, weil die Ablehnung der zweitinstanzlichen Kostenerstattung durch das LG aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist.
Zutreffend führen die Antragsgegner aus, dass die Ablehnung der Kostenerstattung durch das LG sich nur auf die zweite Instanz beziehen kann, weil durch Rechtsmittelrücknahme der Beschluss des AG einschl. der darin enthaltenen Kostenentscheidung rechtskräftig geworden ist und durch das LG nicht mehr geändert werden kann. Verfahrensgegenstand in dritter Instanz ist mithin allein die vom LG nach § 47 S. 2 WEG getroffene Entscheidung über die Nichterstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner im Erstbeschwerdeverfahren.
Da die weitere Beschwerde in Wohnungseigentumssachen generell nur auf eine Rechtsverletzung (§ 27 Abs. 1 und 2 FGG) gestützt werden kann, gilt dies auch für die Überprüfung der zweitinstanzlichen isolierten Kostenentscheidung. Bei der Rechtskontrolle von Ermessensentscheidungen hat die nächste Instanz nicht ihre Ermessensausübung an die Stelle der Entscheidung der Vorinstanz zu setzen, sondern lediglich zu prüfen, ob die rechtlichen Grenzen des Ermessens verletzt sind, die Kostenentscheidung also unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist.
Die Vorgaben des § 47 WEG sind für die Gerichtskosten einerseits und die Erstattung außergerichtlicher Kosten andererseits unterschiedlich. Welche Beteiligten die Gerichtskosten zu tragen haben, bestimmt der Richter gem. § 47 S. 1 WEG nach billigem Ermessen, wobei wie etwa nach § 91a ZPO die Erfolgsaussichten des Antrags oder des Rechtsmittels den Ausgangspunkt der Überlegungen bilden. Anders als nach den ZPO-Vorschriften, bei denen die Erstattung außergerichtlicher Kosten der Entscheidung über die Gerichtskosten folgt, hat der Gesetzgeber in § 47 S. 2 WEG bestimmt, dass der Richter im Rahmen seiner Ermessensausübung „auch...