Leitsatz

Ficht der Verwalter den Beschluss über seine Abberufung und Vertragskündigung an, ist nicht ohne Weiteres von einer Hauptsacheerledigung nach Ablauf des Zeitraums seiner Bestellung auszugehen

 

Normenkette

§§ 21, 26, 43 WEG; § 91a ZPO

 

Kommentar

  1. Der Streit über die Ungültigkeit eines Beschlusses über die Verwalterabberufung und Kündigung des Verwaltervertrags erledigt sich nicht ohne Weiteres in der Hauptsache, wenn der Zeitraum für die Bestellung abgelaufen ist, sofern der abberufene Verwalter Antrag auf Ungültigerklärung des Beschlusses gestellt hat (vgl. bereits BayObLG, NZM 2001, 300, 301). Ein Abberufungsbeschluss und eine damit verbundene Kündigung des Verwaltervertrags können durchaus Auswirkungen auf die Vergütung des abberufenen Verwalters haben. Auch wenn zwischen einer Abberufung und Vertragskündigung zu differenzieren ist (vgl. die sog. Trennungstheorie nach h.R.M.), stehen beide Entscheidungen – wie hier – jedenfalls in einem so engen wirtschaftlichen Zusammenhang, dass davon auszugehen ist, die eine Entscheidung wäre nicht ohne die andere getroffen worden. Ob ein Abberufungsbeschluss ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, hängt hier wesentlich auch davon ab, ob ein fristloser Vertragskündigungsgrund vorhanden ist. Ein Beschluss über den Ausspruch einer fristlosen Vertragskündigung entspricht dann nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn hierfür kein Grund ersichtlich ist. Es entspricht auch der Prozessökonomie, dass bereits im Beschlussanfechtungsverfahren geklärt wird, ob ein solcher wichtiger Grund für eine fristlose Vertragskündigung vorliegt. Andernfalls müsste diese Frage in einem gesonderten Verfahren über die Bezahlung der Verwaltervergütung geklärt werden.

    Zum Zweck weiterer tatsächlicher Feststellungen musste deshalb der Streit an das LG zurückverwiesen werden.

  2. Insoweit besteht auch keine Vorlagepflicht an den BGH im Hinblick auf die Entscheidung des OLG Hamm v. 4.6.2002, 15 W 66/02 (NZM 2003, 486). Dort führte das OLG in den Gründen aus, dass bei einem eigenen Beschlussanfechtungsantrag des abberufenen Verwalters ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis unter dem Gesichtspunkt in Betracht gezogen werden könnte, dass die Wirksamkeit der Abwahl für das Fortbestehen von Vergütungsansprüchen von Bedeutung sein könnte. Die im vorliegenden Fall entscheidungserhebliche Frage blieb damit ausdrücklich offen.
 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 15.12.2005, 32 Wx 115/05OLG München v. 15.12.2005, 32 Wx 115/05

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