Leitsatz

  1. Beschlussanfechtungs-Telefax als wirksamer Antrag
  2. Keine Wiedereinsetzung nach Antragsrücknahme auf richterlichen Hinweis hin
 

Normenkette

§ 23 Abs. 4 WEG; § 22 Abs. 2 FGG; § 130 Nr. 6 ZPO

 

Kommentar

  1. Die Beschlussanfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 WEG wird auch durch eine nicht unterschriebene Antragsschrift (hier: Telefax) gewahrt, wenn keine Zweifel daran bestehen, dass das Schriftstück von dem Antragsteller stammt und seinem Willen entspricht.
  2. Nimmt ein Antragsteller seinen Anfechtungsantrag auf den Hinweis des Gerichts, die Beschlussanfechtungsfrist sei wegen der fehlenden Unterschrift nicht gewahrt, zurück, so kann ihm für einen erneuten Beschlussanfechtungsantrag keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden; Wiedereinsetzung kann nämlich nur zur Heilung einer tatsächlich eingetretenen Fristsäumnis, nicht jedoch zur Beseitigung der Folgen einer Rücknahmeerklärung bewilligt werden.
 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 25.03.2003, 15 W 63/03

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?