Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Leitsatz
Nicht zugegangene Einberufung rechtfertigt Beschlussanfechtung nur bei Kausalität dieses Formfehlers
Zweitversammlung ist bei vereinbarter Zulässigkeit der Eventualeinberufung förmlich festzustellen
Angefochtene Einzelabrechnung ist bei Ist-Ausweisung der Wohngeldzahlungen gültig, selbst wenn die Jahresgesamtabrechnung (fehlerhaft) Wohngeldzahlungen nach Soll-Beträgen ausweisen sollte
Verkabelung (Kostenverteilung)
Normenkette
§ 24 Abs. 4 WEG, § 25 Abs. 4 WEG, § 28 WEG
Kommentar
1. Ein Einberufungsfehler führt dann nicht zur Ungültigerklärung eines angefochtenen Eigentümerbeschlusses, wenn feststeht, dass der Mangel auf die Beschlussfassung ohne Einfluss geblieben ist (h.M.).
2. Lässt die Gemeinschaftsordnung die Eventualeinberufung einer Eigentümerversammlung zu, so ist der Übergang in die zweite Versammlung, die ohne Einschränkungen beschlussfähig ist, förmlich festzustellen (ebenfalls h.M.).
3. Die Beschlussanfechtung kann auch auf Teilregelungen beschränkt werden, die dann allein Gegenstand des Verfahrens sind (hier: Einzelabrechnungs-Anfechtung und Anfechtung der Entlastung des Verwalters insoweit). Eine Abrechnung ist nach Ist- und nicht nach Soll-Beträgen durchzuführen. Dies ist hier unstreitig in den Einzelabrechnungen geschehen. Offen bleiben kann der Streit zwischen den Beteiligten, ob das gezahlte Wohngeld in der Jahresgesamtabrechnung nicht nach Ist-, sondern nach Soll-Beträgen ausgewiesen ist. Auch wenn dies der Fall sein sollte, müssen in der Einzelabrechnung die gezahlten Wohngelder nach Ist-Beträgen eingetragen werden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Einzelabrechnung insoweit einer fehlerhaft erstellten Jahresgesamtabrechnung angeglichen werden soll. Ein Ergebnis, welches geschuldete Wohngeldbeträge als bezahlt ausweisen würde, wäre nicht nachvollziehbar.
4. Wird überdies beschlossen, dass Kosten für den Anschluss und den Empfang von Sendungen über Kabel nur auf die Wohnungseigentümer umgelegt werden sollen, die einen Kabelempfang in Anspruch nehmen und sich Eigentümer an den Kosten nicht beteiligen müssen, die durch entsprechende Filtervorrichtungen vom Kabelanschluss ausgeschlossen sind, entspricht ein solcher Beschluss Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung.
5. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert dieser Instanz von DM 8.000.
Link zur Entscheidung
( BayObLG, Beschluss vom 25.05.1999, 2Z BR 38/99)
zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung