Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 1 T 21508/98)

AG München (Aktenzeichen 483 UR II 328/98)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 17. Februar 1999 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 8 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

In der im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung ist in § 12 u.a. folgendes bestimmt:

4. …

Ist die Wohnungseigentümerversammlung gemäß § 25 Abs. 3 WEG nicht beschlußfähig, so kann der Verwalter am gleichen Tag eine neue Versammlung abhalten, sofern auch für diese neue Versammlung eine Einberufung zum gleichen Gegenstand erfolgte.

Diese neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Höhe der vertretenen Anteile beschlußfähig (WEG § 25 Abs. 4), in der Einberufung ist hierauf hinzuweisen.

5. Die Einberufung gilt als ordnungsgemäß, wenn die Einladung an die dem Verwalter zuletzt mitgeteilte Adresse abgesandt wurde.

Die weitere Beteiligte lud mit Schreiben vom 10.3.1998 die Wohnungseigentümer zu einer Eigentümerversammlung am 26.3.1998, 19.00 Uhr, ein. In diesem Schreiben wies sie ausdrücklich darauf hin, daß die auf 19.00 Uhr einberufene Versammlung gemäß Beschluß der Eigentümerversammlung vom 22.3.1988 (TOP 5) und § 12 Nr. 4 der Gemeinschaftsordnung ohne Rücksicht auf die Höhe der vertretenen Miteigentumsanteile beschlußfähig ist.

In dem bestandskräftigen Eigentümerbeschluß vom 22.3.1988 zu TOP 5 heißt es:

Um einen pünklichen Beginn der Eigentümerversammlung zu ermöglichen, wird in Ergänzung des Beschlusses vom 24.3.1982 beschlossen, daß die Eventualeinberufung für den Fall mangelnder Beschlußfähigkeit auch auf dieselbe Uhrzeit erfolgen darf. Dies bedeutet, daß eine ordnungsgemäß einberufene Eigentümerversammlung stets beschlußfähig ist, wenn hierauf in der Einladung zur Versammlung hingewiesen wurde. Die Einberufung soll grundsätzlich auf 19.00 Uhr erfolgen.

Im Protokoll der Eigentümerversammlung vom 26.3.1998 wird zunächst ausgeführt:

Der Versammlungsleiter eröffnet die Versammlung um 19.00 Uhr und stellt mit Hinweis auf TOP 5/88 und § 12 Ziff. 4 der Teilungserklärung die ordnungsgemäße Einberufung und Beschlußfähigkeit fest. Einwendungen werden nicht erhoben. Vertreten sind 4.274,24/10.000 der Miteigentumsanteile (41 Wohnungen/16 Garagen).

In der Eigentümerversammlung beschlossen die Wohnungseigentümer u.a. die Jahresgesamt- und Einzelabrechnungen 1997 und erteilten der Verwalterin Entlastung (TOP 1). Außerdem beschlossen sie zu TOP 5 u.a., die Kosten für den beschlossenen Kabelanschluß nach angeschlossenen Wohneinheiten zu berechnen und die Kosten für den Kabelempfang entsprechend den angeschlossenen Wohnungseinheiten umzulegen.

Die Antragstellerin hat beantragt, die Eigentümerbeschlüsse zu TOP 1 und zu TOP 5 für ungültig zu erklären,

  • soweit die Kostenumlage (Einzelabrechnung) für die Antragstellerin genehmigt wurde und soweit eventuelle Fehlbeträge für sie am 1.5.1998 fällig wurden,
  • soweit dem Verwalter Entlastung bezüglich seines Vorschlags zur Einzelabrechnung für die Antragstellerin erteilt wurde,
  • soweit für die Antragstellerin eine Kostentragungspflicht für TV/Radioempfang für Kabelanschluß beschlossen sein sollte.

Das Amtsgericht hat am 10.11.1998 den Antrag abgelehnt.

Das Landgericht hat mit Beschluß vom 17.2.1999 die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich ihre sofortige weitere Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Die angefochtenen Eigentümerbeschlüsse seien nicht wegen formeller Mängel für ungültig zu erklären. Die Antragstellerin trage lediglich vor, daß sie die Einladung zur Eigentümerversammlung nicht erhalten habe. Demgegenüber behaupte sie nicht, daß die Einladung von der Verwalterin nicht abgeschickt worden sei. Nach der in der Gemeinschaftsordnung getroffenen Regelung gelte die Einberufung zur Eigentümerversammlung als ordnungsgemäß, wenn die Einladung an die dem Verwalter zuletzt mitgeteilte Adresse abgesandt worden sei. Abgesehen davon sei es ohne Einfluß auf das Abstimmungsergebnis gewesen, daß die Antragstellerin nicht erschienen sei. Alle angefochtenen Eigentümerbeschlüsse seien einstimmig verabschiedet worden. Der Beschlußfassung in der Wiederholungsversammlung liege kein Formfehler zugrunde. In der Gemeinschaftsordnung sei vorgesehen, daß dann, wenn weniger als die Hälfte der Miteigentumsanteile in der ersten Versammlung erschienen und vertreten sei, am gleichen Tag eine Ersatzversammlung abgehalten werden könne. Außerdem hätten die Wohnungseigentümer durch den bestandskräftigen Eigentümerbeschluß vom 22.3.1988 zu TOP 5 festgelegt, daß die Event...

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