Leitsatz

Fortführung eines Beschlussanfechtungsverfahrens nur durch den Eigentümer, der selbst einen fristgerechten Antrag gestellt hat

 

Normenkette

§ 23 Abs. 4 WEG, § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG

 

Kommentar

Ein Wohnungseigentümer, der einen Beschluss der Eigentümerversammlung nicht selbst angefochten hat, kann das Verfahren nicht gegen den Willen desjenigen Wohnungseigentümers fortführen, der den einleitenden Antrag gestellt hat, wenn dieser durch Antragsrücknahme dem Verfahren die notwendige Grundlage entzogen hat. Nur ein Antragsteller bestimmt im Rahmen seiner Dispositionsmaxime den Verfahrensgegenstand, den Verfahrensbeginn und das Verfahrensende. Er ist wie im Zivilprozess "Herr des Verfahrens". In Beschlussanfechtungsverfahren sind zwar auch die restlichen Eigentümer Verfahrensbeteiligte und werden vom Ausgang des Streits in ihrer Rechtsstellung als Wohnungseigentümer auch materiell betroffen. Hieraus folgt jedoch nicht die Befugnis, ein Verfahren gegen den Willen desjenigen Eigentümers, der den einleitenden Antrag gestellt hat, fortzuführen. Dazu wäre ein beteiligter anderer Eigentümer nur dann in der Lage, wenn er selbst einen eigenen fristgerechten Antrag gestellt hätte.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.02.1989, 3 W 194/88)

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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