1 Leitsatz

§ 48 Abs. 5 WEG ist analog auf bereits vor dem 1.12.2020 bei Gericht anhängige Beschlussersetzungsklagen anwendbar.

2 Normenkette

§ 48 Abs. 5 WEG

3 Das Problem

Wohnungseigentümer K klagt vor dem 1.12.2020 auf eine Beschlussersetzung. Fraglich ist, ob § 48 Abs. 5 WEG auf diese Klage entsprechend anwendbar ist.

4 Die Entscheidung

Das LG bejaht diese Frage! § 48 Abs. 5 WEG sei analog für bereits vor dem 1.12.2020 bei Gericht anhängige Beschlussersetzungsklagen anwendbar. Die Voraussetzungen des § 21 Abs. 8 WEG a. F. für die Ersetzung der Beschlussfassung würden auch vorliegen. Wohnungseigentümer K könne verlangen, dass die Schäden am gemeinschaftlichen Eigentum im Bereich des Flachdachs oberhalb seines Sondereigentums repariert werden. Zwar hätten die Wohnungseigentümer insoweit einen Gestaltungsspielraum. Sei jedoch wie im Fall die sofortige Erhaltung zwingend erforderlich, so entspreche nur ihre Vornahme billigem Ermessen. Denn es bestehe die Gefahr, dass Feuchtigkeit durch das Dach eindringt und zu (weiteren) Schäden im Dach- und im Innenbereich des Sondereigentums des K führt.

5 Hinweis

Das LG schließt sich der h. M. an. Diese ist der Ansicht, dass es sich bei den Beschlussersetzungsklagen nach § 21 Abs. 8 WEG um Verfahrensrecht handelt, auf das § 48 Abs. 5 WEG anwendbar ist. Anders sieht es bislang nur das LG Köln. Dieses sieht Beschlussersetzungsklagen nach § 21 Abs. 8 WEG nicht als Verfahrensrecht an (LG Köln, Beschluss v. 10.5.2021, 29 S 32/21).

6 Entscheidung

LG Hamburg, Urteil v. 24.3.2021, 318 S 85/19

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