Wohnungseigentümer K will im Wege der Beschlussersetzungsklage gerichtlich eine Gestattung i. S. v. § 20 Abs. 1 WEG erstreiten. Fraglich ist, ob dem Rechtsschutzbedürfnis für die Beschlussersetzungsklage entgegensteht, dass K versucht hat, die Gestattung nur durch einen Beschluss außerhalb der Versammlung zu erreichen.

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