Der Beschluss außerhalb der Versammlung sei ungenügend! Eine Vorbefassung in einem "Umlaufverfahren", bei dem eine Allstimmigkeit erforderlich sei, reiche nicht. § 23 Abs. 3 Satz 1 WEG ermögliche zwar eine Abstimmung ohne Versammlung, setze für eine Beschlussfassung aber die Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer in Textform voraus. Daher müsse ein Kläger vor Erhebung einer Beschlussersetzungsklage zunächst die Versammlung als das reguläre Forum der Wohnungseigentümer befassen, zumal auf der Versammlung andere Mehrheitserfordernisse gelten würden.

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