Ohne Erfolg! K könne nicht die Gestattung der Errichtung einer Ladestation nach dem von ihm entwickelten Ladeinfrastrukturkonzept verlangen. K habe zwar nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG grundsätzlich einen Anspruch auf Gestattung baulicher Veränderungen, welche dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. K habe aber keinen Anspruch auf Gestattung des von ihm vorgelegten Ladeinfrastrukturkonzepts. Nach § 20 Abs. 2 Satz 2 WEG sei über die Durchführung privilegierter baulichen Veränderungen im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen. Damit enthalte § 20 Abs. 2 Satz 2 WEG eine Einschränkung des Individualanspruchs der einzelnen Wohnungseigentümer auf bauliche Veränderungen. Zwar könne jeder Wohnungseigentümer nach § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG einen Beschluss über das "Ob" solcher privilegierter baulicher Veränderungen verlangen. Dies beinhalte aber keinen Anspruch auf eine bestimmte Art und Weise der Durchführung. Der Wohnungseigentümer habe mithin keinen Anspruch auf eine bestimmte Durchführung der betreffenden baulichen Veränderung, solange das Ermessen der Gemeinschaft nicht aufgrund der Einzelfallumstände auf Null reduziert sei. Letzteres verkenne K, wenn er der Auffassung sei, er könne von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Gestattung des von ihm vorgelegten Ladeinfrastrukturkonzepts verlangen. Denn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer habe sich dem Anspruch der einzelnen Wohnungseigentümer auf Schaffung von Lademöglichkeiten für elektrisch betriebene Fahrzeuge (dem "Ob" entsprechender baulicher Veränderungen) nicht verweigert. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer habe sogar bereits vor Inkrafttreten der WEG-Reform 2020 Unternehmen mit der Erstellung von Gesamtkonzepten zum Betreiben von Ladepunkten für E-Mobilität beauftragt. Diese Konzepte seien bislang zwar abgelehnt worden. Zugleich seien aber sämtliche Anträge von Wohnungseigentümern auf Anbringung einer Wallbox – insgesamt für 4 Stellplätze – angenommen worden. Hiermit habe die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer dem grundsätzlichen Anspruch auf Gestattung des "Ob" baulicher Veränderungen, die dem Laden elektrischer Fahrzeuge dienen, Folge geleistet. Sie habe aber ihr Ermessen dahingehend ausgeübt, dass sie ein Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge einstweilen (nur) im Wege von entsprechenden Wallboxen zulassen möchte und deswegen den Antrag des Klägers auf Gestattung des von ihm vorgelegten Ladeinfrastrukturkonzepts, welches stattdessen die Schaffung deutlich weitergehender, auf die (öffentliche) Nutzung durch zahlreiche Fahrzeuge angelegte Lademöglichkeiten für den Außenstellplatz des Klägers vorsehe, abgelehnt.

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