Leitsatz

  1. Beschlussexistenz stets ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung
  2. Informationspflicht der Eigentümer über Beschlüsse
  3. Gerichtliche Beschlussnichtigkeitsüberprüfung
 

Normenkette

§§ 23 Abs. 4 Satz 2, 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG; § 22 FGG

 

Kommentar

  1. Auch wenn die Gültigkeit eines Beschlusses nach Vereinbarung in der Teilungserklärung von der Protokollierung sowie zwei Unterschriften von Wohnungseigentümern abhängt, beginnt die Ausschlussfrist für eine Beschlussanfechtung (§ 23 Abs. 4 Satz 2 WEG) mit der Beschlussfassung in der Versammlung. Zwischen (vereinbarter) Gültigkeits- und Existenzvoraussetzung eines Beschlusses ist zu unterscheiden. Die Anfechtungsfrist beginnt grundsätzlich mit der Beschlussfassung in der jeweiligen Versammlung (vgl. auch BGH v. 3.7.1997, V ZB 2/97, NJW 1997, 2956). Dabei kann offen bleiben, ob eine Vereinbarung überhaupt wirksam sein kann, sollte die Existenz eines Beschlusses von dessen Protokollierung abhängig sein (Rechtsunsicherheit!).
  2. Eigentümer müssen sich auch über Beschlüsse rechtzeitig informieren; eine verspätete Protokollübersendung (erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist) rechtfertigt keine Wiedereinsetzung.
  3. Eine nach Fristablauf eingereichte "Ungültigkeitsklage" führt allein noch zur Überprüfung eines Beschlusses auf Nichtigkeitsgründe (vorliegend verneint).
 

Link zur Entscheidung

LG Bonn, Beschluss vom 29.04.2003, 8 T 243/02

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