Leitsatz

Für die Beschlussfähigkeit der Wohnungseigentümerversammlung ist es nicht ausreichend, dass zu Beginn der Versammlung eine ausreichende Zahl von Eigentümern anwesend ist. Es ist nicht auf die Gegebenheiten zu Beginn der gesamten Versammlung abzustellen, sondern die Beschlussfähigkeit muss bei jeder einzelnen Abstimmung gegeben sein.

 

Fakten:

Vorliegend stellte der Versammlungsleiter zu Beginn der Eigentümerversammlung deren Beschlussfähigkeit bei sieben anwesenden von insgesamt zwölf Wohnungseigentümern fest. Einer der anwesenden Wohnungseigentümer verließ die Versammlung vorübergehend. In seiner Abwesenheit wurde ein Beschluss gefasst, der nunmehr angefochten wurde. Dies mithin erfolgreich, da dieser Beschluss rechtswidrig zustande gekommen war. Für die Beschlussfähigkeit ist es nämlich nicht ausreichend, dass zwar zu Beginn der Wohnungseigentümerversammlung genügend Wohnungseigentümer anwesend sind, die Beschlussfähigkeit muss vielmehr bei der Abstimmung über jeden Beschlussgegenstand gegeben sein. Da hier aber einer der Wohnungseigentümer bei einer konkreten Abstimmung vorübergehende die Versammlung verlassen hatte, war eine beschlussfähige Mehrheit nicht mehr gegeben. Bei Zweifeln an der Beschlussfähigkeit, insbesondere weil in der Zusammensetzung der Anwesenden eine Veränderung stattgefunden hat, hat der Versammlungsleiter vor der einzelnen Abstimmung noch einmal die Beschlussfähigkeit festzustellen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 01.10.2002, 16 Wx 13/02

Fazit:

Die Entscheidung entspricht der ganz herrschenden Meinung zum Thema "Beschlussfähigkeit der Wohnungseigentümerversammlung".

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