Leitsatz

Beschlussfassung auf Erteilung einer Lastschrifteinzugsermächtigung an den Verwalter begründet keine € 750,- übersteigende Beschwer

 

Normenkette

§ 45 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

Ein Eigentümerbeschluss, der die Verpflichtung der Wohnungseigentümer begründet, zur Abwicklung von Wohngeldzahlungen dem Verwalter eine Einzugsermächtigung für den Lastschriftverkehr zu erteilen, begründet für den einzelnen Wohnungseigentümer keine den Betrag von 750 EUR übersteigende Beschwer (vgl. auch Hans. OLG Hamburg WuM 1988, 565).

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 21.04.2005, 15 W 26/05OLG Hamm v. 21.4.2005, 15 W 26/05

Anmerkung

Nochmals darf i.Ü. darauf hingewiesen werden, dass der Schuldner einer Belastungsbuchung aufgrund einer Einzugsermächtigung zeitlich unbegrenzt (und nicht etwa nur innerhalb eines Zeitraums von 6 Wochen) widersprechen kann. Eine konkludente Genehmigung des Schuldners liegt auch nicht bereits in einem mehrmonatigen Schweigen auf einen ihm zugegangenen Tageskontoauszug oder auch auf einen Rechnungsabschluss (vgl. BGH v. 6.6.2000, XI ZR 258/99, NJW 2000, 2667 m.w.N.). Aufgrund des Girovertrags ist der Konteninhaber allerdings gegenüber seinem Bankinstitut zur Vermeidung einer etwa entstehenden Schadensersatzpflicht in gewissem Maße zu einer laufenden Kontrolle der Kontenbewegungen (vgl. etwa BGH v. 24.6.1985, II ZR 277/84, NJW 1985, 2326, 2327) und im Fall der Verhinderung gehalten, für seine Vertretung in dieser Beziehung Sorge zu tragen.

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