Entscheidungsstichwort (Thema)
Einzugsermächtigung für monatliche Wohngeldvoraussetzungen
Normenkette
WEG §§ 43, 45, 48
Verfahrensgang
LG Essen (Beschluss vom 12.11.2004; Aktenzeichen 9 T 98/04) |
AG Gelsenkirchen (Beschluss vom 02.06.2004; Aktenzeichen 3 II 37/04) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die sofortige erste Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des AG vom 2.6.2004 als unzulässig verworfen wird.
Der Beteiligte zu 1) trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde. Er hat die in dieser Instanz den Beteiligten zu 2) und 3) entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Gegenstandswert des Verfahrens dritter Instanz wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die Miteigentümer der vorbezeichneten Wohnungseigentumsanlage; die Beteiligte zu 3) ist die gegenwärtige Verwalterin. In der Eigentümerversammlung vom 26.3.2004 wurde zu Tagesordnungspunkt 5 mehrheitlich folgender Beschluss gefasst:
"... beschließen, dass jeder Wohnungs- und Teileigentümer verpflichtet ist, der Wohnungseigentümergemeinschaft zu Händen des Verwalters eine Einzugsermächtigung zum Einzug der monatlichen Wohngeldvorauszahlungen und zum Einzug nach erfolgter Jahresabrechnung sich ergebender Abrechnungsspitzen zu erteilen. Diese Regelung gilt mit Wirkung ab 1.5.2004."
Diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 1) mit einem bei dem AG am 26.4.2004 eingegangenen Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten angefochten und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht: Es liege außerhalb der Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung, die einzelnen Wohnungseigentümer zu einer bestimmten Art der Zahlung des Wohngeldes zu zwingen. Der Beschluss entspreche darüber hinaus nicht dem Maßstab ordnungsgemäßer Verwaltung. Denn es handele sich um einen drastischen Einschnitt in die Kontosouveränität des einzelnen Miteigentümers, der dem Risiko möglicherweise unberechtigter Abbuchungen in unbegrenzter Höhe ausgesetzt werde.
Die Beteiligten zu 2) und 3) sind dem Antrag entgegengetreten. Sie haben insb. geltend gemacht, die durch den Beschluss getroffene Regelung diene einer erheblichen Vereinfachung der Abwicklung der Verwaltung im Zusammenhang mit den Wohngeldzahlungen.
Das AG hat durch Beschluss vom 2.6.2004 den Beschlussanfechtungsantrag zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz seine Verfahrensbevollmächtigten vom 9.7.2004 rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt, die das LG nach mündlicher Verhandlung mit den Beteiligten durch Beschluss vom 12.11.2004 aus sachlichen Gründen zurückgewiesen hat.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1), die er mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 28.12.2004 bei dem LG eingelegt hat.
Die Beteiligten zu 2) und 3) beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.
II. Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1) folgt bereits daraus, dass seine sofortige Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist.
In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg, weil bereits die sofortige erste Beschwerde des Beteiligten zu 1) unzulässig ist. Das Rechtsbeschwerdegericht hat die Zulässigkeit der Erstbeschwerde von Amts wegen ohne Rücksicht darauf zu überprüfen, dass das LG in dieser Richtung keine Bedenken getragen hat (vgl. Keidel/Kahl, FG, 14. Aufl., § 27 Rz. 15). Diese Prüfung führt hier zur Feststellung der Unzulässigkeit der sofortigen Erstbeschwerde, weil der Wert der Beschwer des Beteiligte zu 1) durch die Entscheidung des AG den Betrag von 750 EUR nicht übersteigt (§ 45 Abs. 1 WEG).
Der Beschwerdewert ist ausschließlich nach der Beschwer des Rechtsmittelführers, also seinem Interesse an der Änderung der angefochtenen Entscheidung zu bemessen. Dementsprechend ist der Begriff der Rechtsmittelbeschwer (§ 45 Abs. 1 WEG) streng von demjenigen des Gegenstandswertes des Verfahrens zu unterscheiden, der gem. § 48 Abs. 3 S. 1 WEG nach dem Interesse sämtlicher Wohnungseigentümer an der Entscheidung zu bemessen ist. Nur auf die Bemessung des Gegenstandwertes des Verfahrens bezieht sich auch die von der weiteren Beschwerde herangezogene Kommentierung von Merle (Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 48 Rz. 29).
Die Beschwer des Rechtsmittelführers ist im Hinblick auf die von ihm geltend gemachte Rechtsbeeinträchtigung zu bewerten, die nach der auch im Verfahren nach dem WEG anwendbaren Vorschrift des § 20 Abs. 1 FGG Voraussetzung der Zulässigkeit des Rechtsmittels ist (BGH v. 17.7.2003 - V ZB 11/03, BGHReport 2003, 1189 m. Anm. Jennißen = MDR 2003, 1222 = NJW 2003, 3124). Maßgebend ist danach regelmäßig die vermögensmäßige Beeinträchtigung allein des Beschwerdeführers, die sich für ihn ergibt, wenn es bei der angefochtenen Entscheidung des AG verbleibt (BGH v. 17.9.1992 - V ZB 21/92, BGHZ 1...