Normenkette

§ 15 Abs. 2 WEG

 

Kommentar

Eine Gemeinschaft hatte in Ergänzung der Hausordnung beschlossen, dass das Parken von Wohnwagen, Wohnmobilen usw. auf Autoabstellplätzen nicht gestattet sei. Die Anfechtung eines Eigentümers, der sein Wohnmobil unter der Woche auf gemeinschaftseigenem Stellplatz zu parken beabsichtigte, wurde abgewiesen.

Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 WEG besitzt jeder Eigentümer Mitgebrauchsrechte des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe der §§ 14 und 15 WEG. Mangels einer Vereinbarung können Wohnungseigentümer mit Beschlussmehrheit einen ordnungsgemäßen Gebrauch i.S.d. § 15 Abs. 2 WEG beschließen; Verstöße gegen § 14 WEG stellen jedoch keinen ordnungsgemäßen Gebrauch dar. Für Gebrauchsmaßnahmen (ob und in welchem Umfang) sei der Bestimmungszweck des gemeinschaftlichen Eigentums maßgebend; er könne sich auch aus den Umständen ergeben.

Sollen Kfz-Stellplätze ihrer Zweckbestimmung (Gebrauchsregelung) nach von den Wohnungseigentümern abwechselnd nach Bedarf belegt werden können, so widerspricht es ordnungsgemäßem Gebrauch, ein Wohnmobil (für Urlaubs- und Wochenendfahrten) nicht nur kurzfristig (sozusagen als Dauerparker) abzustellen.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 19.07.1984, BReg 2 Z 60/84= ZMR 85, 29)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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