Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Normenkette
§ 15 Abs. 2 WEG, § 21 Abs. 3 WEG
Kommentar
Eine Gemeinschaft hatte mehrheitlich u. a. beschlossen,
dass künftig nur noch ein Auto unmittelbar vor jeder Garage stehen solle, des Weiteren unmittelbar vor den Garagen abgestellte Pkws so geparkt werden müssten, dass durch das Abstellen keine unzumutbare Behinderung für andere Miteigentümer eintrete; im Beschlussantrag bestimmte Eigentümer sollten Pkws möglichst auch parallel zur Durchfahrt abstellen, wobei dies eigene oder auch Besucherautos betreffe; alle Eigentümer sollten sich darüber hinaus bemühen, ihre Autos so zu stellen, dass jeder andere Miteigentümer ohne Mühe aus seiner Garage heraus- und in die Garage hineinfahren könne. Zugestimmt werde auch, dass in Extremfällen ein Abschleppwagen beauftragt werden könne, für freie Zu- und Abfahrt zu sorgen.
Dieser Beschluss wurde von den Gerichten im Rahmen der §§ 15 Abs. 2 und 21 Abs. 3 WEG als korrekt angesehen, da ihm eine Regelung zu entnehmen sei, die der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Eigentums an den gepflasterten Flächen des Grundstücks entspreche und Grenzen ordnungsgemäßen Gebrauchs nicht überschreite; ob die Regelung i. ü. in jeder Hinsicht notwendig und zweckmäßig sei, brauche in dieser Beschlussanfechtung des Antragstellers nicht im Einzelnen geprüft werden.
Eine solche Eigentümerentscheidung sei auch nicht im Sinne der Einräumung von (neuerlichen) Sondernutzungsrechten auszulegen. Bei Vorhandensein von Garagen als Teil des Sondereigentums und großer Enge der für die Benutzung durch Pkws zur Verfügung stehenden Gemeinschaftsfläche sei die Zuweisung von vor den einzelnen Reihenhäusern liegenden Teilflächen an die betreffenden Wohnungseigentümer zum Abstellen von Pkws nicht als Begründung eines Sondernutzungsrechts zu werten, was ohnehin nicht durch Mehrheitsbeschluss erfolgen könne. Der gebrauchsregelnde Beschluss basiere auf Bestimmungen der Teilungserklärung als Grundlage der Nutzung gemeinschaftlicher Verkehrsflächen, die in erster Linie Zufahrt und Zugang zu den einzelnen Reihenhäusern sowie Parkmöglichkeiten auch zum Abstellen von Pkws neben den hierfür eigentlich vorgesehenen Garagen schaffen sollten. Der Beschluss beseitige einen "Mangel" in der Wohnanlage, der durch das Vorhandensein von Zweitwagen und die Enge der Durchfahrt zur Regelungsnotwendigkeit geführt habe.
Link zur Entscheidung
( OLG Hamburg, Beschluss vom 20.01.1993, 2 Wx 41/91= WM 5/1993, 288)
zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer